Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2010/138: Erläuternder Bericht über den Abschluss eines Protokolls zur Änderung des Abkommens zwischen der Schweiz und Schweden zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen · 12 Seiten
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Schiedsklausel stellt schliesslich sicher, dass die Schweiz in diesem Bereich nicht schlechter gestellt wird, als andere Abkommenspartner von Schweden.
Im vorliegenden Protokoll konnte ein ausgewogenes Ergebnis erzielt werden, das zur weiteren positiven Entwicklung der bilateralen Wirtschaftsbeziehungen beitragen wird.
2 Bemerkungen zu den einzelnen Bestimmungen des Änderungsprotokolls
Das Änderungsprotokoll ändert und ergänzt die erwähnten Bestimmungen im Doppelbesteuerungsabkommen von 1965. Nachfolgend wird der wesentliche Inhalt dieser Änderungen dargelegt.
Artikel I des Änderungsprotokolls betreffend Artikel 5 Absatz 3 des Abkommens (Betriebstätte)
Das DBA-S basiert auf dem OECD-Musterabkommen in der Fassung von 1963. Seither hat die OECD den Katalog der Ausnahmen von der Betriebstättendefinition erweitert und neu formuliert. Die Neufassung dieses Absatzes dient der Übernahme des aktuellen Wortlautes des OECD-Musterabkommens. Zudem sieht die vereinbarte Bestimmung eine Ausnahme für die Installation selbst hergestellter Maschinen und Ausrüstungen vor. Diese Ausnahme ist vorteilhaft für die schweizerische Industrie und entspricht der heutigen schweizerischen Abkommenspraxis.
Artikel II des Änderungsprotokolls betreffend Artikel 9 Absatz 2 des Abkommens (Verbundene Unternehmen)
Auf Begehren von Schweden, wurde Artikel 9 durch Absatz 2 nach Massgabe des OECD-Musterabkommens ergänzt. Dies entspricht der heutigen schweizerischen Abkommenspolitik. Beide Delegationen waren sich einig, dass eine Gegenberichtigung in der Regel in einem Verständigungsverfahren vereinbart wird.
Artikel III des Änderungsprotokolls betreffend Artikel 10 des Abkommens (Dividenden)
Die geltende Bestimmung sieht in Absatz 2 ein Besteuerungsrecht des Quellenstaates der Dividenden von 15 Prozent und den Nullsatz für Beteiligung von mindestens 25 Prozent vor. Der revidierte Absatz 2 belässt die generelle Residualsteuer auf Dividenden wie bis anhin bei 15 Prozent und sieht neu in Absatz 3 den Nullsatz für Dividenden aus massgeblichen Beteiligungen von mindestens 10 Prozent der Stimmrechte oder des Kapitals sowie für Dividenden an Vorsorgeeinrichtungen vor.
Schweden schlug zunächst eine Reduktion der massgeblichen Beteiligungshöhe für den Nullsatz auf Dividenden auf 10 Prozent der Stimmrechte vor. Die Schweiz wollte dagegen, ihrer Abkommenspraxis entsprechend, auf 10 Prozent des Kapitals abstellen. Schliesslich einigten sich die Delegationen darauf, dass künftig eine Beteiligung dann zum Nullsatz berechtigen soll, wenn sie mindestens 10 Prozent der Stimmrechte oder des Kapitals entspricht (Abs. 3 lit. a). Bei der Berechnung der