Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2010/138: Erläuternder Bericht über den Abschluss eines Protokolls zur Änderung des Abkommens zwischen der Schweiz und Schweden zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen · 12 Seiten
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Artikel XV des Änderungsprotokolls betreffend das Inkrafttreten
Die Bestimmungen des Protokolls finden, mit Ausnahme der Bestimmung über den Informationsaustausch, ab dem 1. Januar des auf das Inkrafttreten folgenden Jahres Anwendung. Hinsichtlich der Pensionen gilt die oben erwähnte «Grandfathering»- Regel.
Die revidierte Bestimmung zum Informationsaustausch wird für Kalenderjahre Anwendung finden, die am oder nach dem 1. Januar des auf die Unterzeichnung folgenden Jahres beginnen. Sie gilt daher ausschliesslich für Einkünfte, die der betroffenen steuerpflichtigen Person an oder nach diesem Datum zugeflossen sind, bzw. für den Vermögensstand an und nach diesem Datum. Für die Vorjahre gilt die bisherige Regelung: Demnach ist die Amtshilfe für diese Zeit auf Informationen zur richtigen Durchführung des Abkommens beschränkt.