Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2010/138: Erläuternder Bericht über den Abschluss eines Protokolls zur Änderung des Abkommens zwischen der Schweiz und Schweden zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen · 12 Seiten

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unterliegen als für vergleichbare Tätigkeiten im Ansässigkeitsstaat. Die schwedische Delegation erläuterte, dass mit dieser Bestimmung das sogenannte „Ringfencing“, d.h. die unterschiedliche Besteuerung der Erträge aus der inländischen und ausländischen Geschäftstätigkeit, eingedämmt werden soll. Solche Besteuerungsregeln würden zu Marktverzerrungen führen. Schweden habe eine solche Bestimmung in sämtlichen neueren Abkommen vereinbart. Nach Einschätzung der schweizerischen Delegation würde eine solche Bestimmung insbesondere Gesellschaften betreffen, die von den kantonalen Steuerstati der Domizil- und gemischten Gesellschaft profitieren. Zu diesen Gesellschaften lief zur Zeit der Verhandlungen mit Schweden zwischen der Schweiz und der EU-Kommission ein Dialog. Die schweizerische Delegation war nicht bereit, diesen Gesprächen vorzugreifen und lehnte daher die vorgeschlagene Bestimmung ab. Da lediglich eine Teilrevision des DBA-S vereinbart wurde, war Schweden im Rahmen der Gesamtlösung schliesslich einverstanden auf die Bestimmung zur Einschränkung von Abkommensvorteilen zu verzichten.

Die Verhandlungen konnten nach vier Tagen am 10. September 2010 durch Paraphierung eines Protokolls zur Änderung des DBA-S (nachfolgend: Änderungsprotokoll) abgeschlossen werden.

Bevor wir dem Bundesrat die Unterzeichnung dieses Änderungsprotokolls beantragen, wollen wir den Kantonen und den interessierten Wirtschaftsverbänden Gelegenheit geben, sich über dessen Inhalt vernehmen zu lassen.

1.2 Würdigung

Das Änderungsprotokoll sieht zahlreiche Verbesserungen für die schweizerische Wirtschaft vor: So schützt die Ausnahme der Installation von selbst produzierten Maschinen und Ausrüstungen von der Betriebstättendefinition die Industrie vor unnötigen steuerlichen Hürden. Die reduzierte Beteiligungshöhe für die Anwendung des Nullsatzes auf Dividenden vermeidet eine Residualsteuerbelastung in Konzernverhältnissen mit schweizerischer Muttergesellschaft. Weiter erleichtert der Nullsatz bei Dividenden an Vorsorgeeinrichtungen grenzüberschreitende Investitionen dieser institutionellen Anleger. Zudem werden durch den Nullsatz auf Zinsen grenzüberschreitende Investitionen gefördert.

Auch für natürliche Personen konnten günstige Bestimmungen vereinbart werden: So erleichtert der Ersatz des umfassenden Nachbesteuerungsrechts von Schweden für Wegzüger durch eine Bestimmung, die sich auf Kapitalgewinne aus Beteiligungsrechten schwedischer Staatsangehöriger beschränkt, die Mobilität natürlicher Personen im Verhältnis zwischen der Schweiz und Schweden. Gleiches gilt für die Bestimmung über die steuerliche Berücksichtigung von Beitragszahlungen an das Vorsorgesystem des anderen Vertragsstaates. Der Wechsel vom Besteuerungsrecht des Ansässigkeitsstaates für Ruhegehälter zur Quellenbesteuerung entspricht einem langjährigen Anliegen von Schweden. Dabei konnte jedoch sichergestellt werden, dass Personen, die bereits in der Schweiz ansässig sind und Ruhegehälter beziehen, von der Änderung ausgenommen sind.

Die neue Bestimmung über den Informationsaustausch entspricht dem OECD-Standard und schränkt den Informationsaustausch auf Ersuchen im Einzelfall ein. Die von Schweden gewährte automatische Meistbegünstigung hinsichtlich der