Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2010/138: Erläuternder Bericht über den Abschluss eines Protokolls zur Änderung des Abkommens zwischen der Schweiz und Schweden zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen · 12 Seiten

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losigkeit sowie Familienleistungen und gilt für Staatsangehörige der Schweiz und der Mitgliedstaaten der EU, welche in der Schweiz oder einem EU-Staat arbeiten, oder dort gearbeitet haben und danach in ein anderes Land ziehen. Es sieht grundsätzlich die Unterstellung unter das Vorsorgesystem eines Staates vor.

Da die Regeln des Freizügigkeitsabkommens zur sozialen und beruflichen Sicherheit nicht mit jenen der Doppelbesteuerungsabkommen über die Besteuerung des Erwerbseinkommens übereinstimmen, kommt es regelmässig vor, dass eine Person im einen Staat die Vorsorgebeiträge leisten muss und im anderen arbeitet, wo sie ihr Einkommen versteuert.

Schweden machte geltend, dass die Einkünfte von beschränkt steuerpflichtigen Personen in Schweden bereits einem tieferen Steuersatz unterliegen würden. Der Abzug der Vorsorgebeiträge würde sich daher nur für unbeschränkt steuerpflichtige Personen rechtfertigen. Die Bestimmung sieht daher vor, dass der Arbeitsstaat die Beiträge an die Vorsorge nur dann berücksichtigt werden muss, wenn die Person dort nach innerstaatlichem Recht ansässig ist.

In der Schweiz wird der Abzug der Beiträge an die schweizerische Sozialversicherung und berufliche Vorsorge bereits heute in den Quellensteuertarifen pauschal berücksichtigt. Die geltende schweizerische Praxis erfüllt somit in der Regel den Inhalt der Bestimmung schon heute.

Im Zug der Neuregelung der Besteuerung von Ruhegehältern und Renten wurde Artikel 20 neu gefasst. Der Wortlaut entspricht jenem von Artikel 19 OECD-Musterabkommen. Da sämtliche Ruhegehälter im neuen Artikel 19 DBA-S geregelt sind, ist der zweite Absatz von Artikel 19 des OECD-Musters jedoch überflüssig und wurde daher nicht im neuen Artikel 20 DBA-S übernommen.

Schliesslich wurde Artikel 21 des Abkommens gestrichen, da die Besteuerung der Renten neu in Artikel 19 geregelt ist.

Artikel XII des Änderungsprotokolls betreffend Artikel 25 Absatz 2 des Abkommens (Methoden zur Vermeidung der Doppelbesteuerung)

Die geltende Bestimmung sieht ein umfassendes Nachbesteuerungsrecht von Schweden für Personen vor, die nach dem Abkommen in der Schweiz ansässig sind aber nach innerstaatlichem Recht von Schweden dort der unbeschränkten Steuerpflicht unterliegen. Die Nachbesteuerung gilt für drei Jahre nach dem Wegzug aus Schweden. Ausgenommen davon sind schweizerische Staatsangehörige.

Die Schweiz machte geltend, dass diese Bestimmung mit Einführung des Informationsaustausches nach OECD-Standard nicht weiter gerechtfertigt ist. Dies wurde von Seiten der schwedischen Delegation bestritten. Sie anerkannte aber eine Beziehung zum Nachbesteuerungsrecht für Kapitalgewinne (Art. 13 Abs. 4) und stimmte folglich der Streichung zu.

Artikel XIII des Änderungsprotokolls betreffend Artikel 27 des Abkommens (Informationsaustausch)

Im Zuge der Globalisierung der Finanzmärkte und insbesondere vor dem Hintergrund der Finanzkrise hat die internationale Zusammenarbeit an Bedeutung gewonnen. Die Schweiz unterstützt seit jeher die diesbezüglichen Bemühungen. Mit Entscheid vom 13. März 2009 hat der Bundesrat zudem beschlossen, den OECD-