Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2010/138: Erläuternder Bericht über den Abschluss eines Protokolls zur Änderung des Abkommens zwischen der Schweiz und Schweden zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen · 12 Seiten
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Artikel VIII bis X des Änderungsprotokolls betreffend die Artikel 19 bis 21 des Abkommens (Ruhegehälter, öffentlich-rechtliche Vergütungen, Renten)
Die geltenden Bestimmungen von Artikel 19 und 21 sehen ein ausschliessliches Besteuerungsrecht des Ansässigkeitsstaates für privatrechtliche Ruhegehälter und Renten, insbesondere Leib- und Zeitrenten, vor. Öffentlich-rechtliche Ruhegehälter können dagegen im Quellenstaat besteuert werden (Art. 20). Hinsichtlich der Leistungen der Sozialversicherung ist zwischen der schweizerischen und der schwedischen Sozialversicherung zu unterscheiden. Leistungen der schweizerischen ersten Säule unterliegen als nicht ausdrücklich erwähnte Einkünfte dem Besteuerungsrecht des Ansässigkeitsstaates (Art. 23). Demgegenüber können Leistungen der schwedischen Sozialversicherung an Personen, die in der Schweiz ansässig sind, sowohl von Schweden als auch von der Schweiz besteuert werden (Art. 23 i.V.m. Art. 19 Abs. 2). Schweden rechnet auf Antrag die schweizerische Steuer an die eigene Steuer an (Art. 25 Abs. 4).
Schweden schlug vor, dass das Besteuerungsrecht für Ruhegehälter, Leibrenten und Leistungen der Sozialversicherung künftig generell dem Quellenstaat zukommen soll. Es machte geltend, dass dies seiner langjährigen Abkommenspolitik entspricht. Die Schweiz wies jedoch drauf hin, dass sie für Leistungen der ersten Säule nach innerstaatlichem Recht keine Möglichkeit zur Quellenbesteuerung hat. Sie könnte folglich das ihr nach dem Abkommen zugewiesene Besteuerungsrecht nicht wahrnehmen. Zudem rief sie in Erinnerung, dass ein Revisionsprotokoll zum DBA-S in den 1980er Jahren in den Eidgenössischen Räten am Besteuerungsrecht des Quellenstaates für Ruhegehälter gescheitert ist. Die Schweiz beantragte daher Artikel 19 mit einer Bestimmung über die steuerliche Berücksichtigung von Beiträgen an die Vorsorge im anderen Vertragsstaat zu ergänzen und ansonsten die Bestimmungen unverändert zu belassen.
Im Zug der Verhandlungen einigte man sich schliesslich auf ein nicht ausschliessliches Besteuerungsrecht des Quellenstaates für Ruhegehälter und Renten (Art. 19 Abs. 1). Dieses gilt auch für Ruhegehälter, die in Form von Kapitalleistungen ausbezahlt werden (Ziff. 1 des mit Art. XIV des Änderungsprotokolls eingefügten Protokolls zum Abkommen). Ergänzt wird der Wechsel zum Besteuerungsrecht des Quellenstaates mit einer sogenannten «Grandfathering»-Regel (Art. XV Abs. 2 lit. b des Änderungsprotokolls). Diese bestimmt, dass für Ruhegehälter und Leibrenten, die bei Unterzeichnung des Änderungsprotokolls bereits liefen und deren Empfänger vor diesem Zeitpunkt vom einen in den anderen Vertragsstaat umgezogen ist, das Besteuerungsrecht weiterhin beim Ansässigkeitsstaat bleibt.
Das Besteuerungsrecht für Leistungen der Sozialversicherung, d.h. in der Schweiz jene der ersten Säule, bleibt unverändert. Zwar erachteten beide Delegationen die geltende Regelung für Leistungen der schwedischen Sozialversicherung als kompliziert. Eine gangbare Alternative konnte jedoch nicht gefunden werden.
Artikel 19 wird zudem mit einem Absatz 4 ergänzt, der die steuerliche Berücksichtigung von Beiträgen an die Vorsorge im anderen Vertragsstaat regelt. Diese steht im Zusammenhang mit dem Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit (sog. Freizügigkeitsabkommen, SR 0.142.112.681). Dieses koordiniert die Vorsorgesysteme der beteiligten Länder. Das Freizügigkeitsabkommen ist auf alle Zweige der sozialen Sicherheit anwendbar: Leistungen bei Alter, Invalidität, Tod, Krankheit, Mutterschaft, Unfall und Arbeits-