Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2010/138: Erläuternder Bericht über den Abschluss eines Protokolls zur Änderung des Abkommens zwischen der Schweiz und Schweden zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen · 12 Seiten
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Beteiligungshöhe sind dabei nicht nur die direkt, sondern auch die indirekt gehaltenen Beteiligungsrechte zu berücksichtigen.
Weiter wurde auf Begehren der Schweiz der Nullsatz für Dividendenzahlungen an Vorsorgeeinrichtungen vereinbart (Abs. 3 lit. b). Die zuständigen Behörden werden sich über den Kreis der Vorsorgeeinrichtungen verständigen (Abs. 8). Eine Vorsorgeeinrichtung muss dabei folgenden Kriterien genügen: Sie muss nach dem Recht eines der Vertragsstaaten organisiert sein, der Verwaltung oder Auszahlung von Ruhegehältern und Renten inkl. Sozialversicherungsleistungen dienen und für die erwähnten Tätigkeiten steuerbefreit sein.
Auf Begehren Schwedens wurde der Nullsatz für Dividenden an Vorsorgeeinrichtungen an die Voraussetzung geknüpft, dass die Dividenden nicht aus einer Geschäftstätigkeit des Einrichtung oder eines verbundenen Unternehmens stammen und die Beteiligung an der Gesellschaft, die die Dividende ausschüttet, nicht innerhalb von zwei Monaten gekauft und wiederverkauft wird. Diese Einschränkung steht im Zusammenhang mit missbräuchlichen Gestaltungen unter Beteiligung von Vorsorgeeinrichtungen, die hin und wieder beobachtet wurden.
Artikel IV des Änderungsprotokolls betreffend Artikel 11 des Abkommens (Zinsen)
Die maximale Residualsteuer auf Zinsen beträgt nach der geltenden Bestimmung 5 Prozent. Schweden erhebt selbst seit jeher keine Quellensteuer auf Zinsen. Die Schweiz schlug im Interesse des Investitionsstandortes die Einführung des Nullsatzes vor. Die schwedische Delegation machte ihr Einverständnis zunächst von der Lösung abhängig, die im Bereich des Informationsaustausches erreicht werden konnte, stimmte aber schliesslich unabhängig davon dem schweizerischen Vorschlag zu.
Artikel VI des Änderungsprotokolls betreffend Artikel 13 Absatz 4 des Abkommens (Kapitalgewinne)
Die Bestimmung sieht die Einführung eines Nachbesteuerungsrechts von Schweden für Kapitalgewinne schwedischer Bürgerinnen und Bürgern vor, die in Schweden ansässig waren und in der Schweiz ansässig wurden und in den fünf Jahren nach ihrem Wegzug aus Schweden Beteiligungsrechte oder Gesellschaftsanteile veräussern.
Die schwedische Delegation schlug zunächst die Einführung eines 10-jährigen Nachbesteuerungsrechts des ehemaligen Ansässigkeitsstaates vor, für sämtliche Kapitalgewinne von Personen, die im einen Vertragsstaat ansässig sind und früher im anderen Vertragsstaat ansässig waren. Sie begründete dies mit Fällen von Personen, die aus Schweden weggezogen sind, und kurz danach Beteiligungsrechte veräussert haben, ohne dass der schwedische Staat dies hätte besteuern können. Die Schweiz machte demgegenüber geltend, dass sie solche Klauseln selbst nicht benötigt und grundsätzlich auch nicht vereinbaren will. Weiter bemängelte sie, dass die vorgeschlagene Bestimmung sowohl zeitlich wie auch hinsichtlich des materiellen Geltungsbereichs weit über das Ziel hinaus schiesst. Unter Berücksichtigung der Streichung des umfassenden Nachbesteuerungsrechts von Schweden (Art. 25 Abs.
2) konnten sich die Delegationen im Verlauf der Verhandlungen schliesslich auf die oben dargelegte, eingeschränkte Bestimmung einigen.