Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2010/148: Anhörung zu den Änderungen der Verordnung über die Strukturverbesserungen in der Landwirtschaft (SVV) · 7 Seiten
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Strukturverbesserungsverordnung
Artikel 16 Beitragssätze
Absatz 3 Analoge Änderung wie in Artikel 15b.
Artikel 16a Beitragsberechtigte Kosten und Beitragssätze für die periodische Wiederinstandstellung
Sachüberschrift
Analoge Änderung wie in Artikel 15b.
Absatz 1 Buchstabe a Einleitungssatz
Die Änderung betrifft nur den französischen Text. Der Begriff "drainage du chemin" wird ersetzt durch "système d'évacuation des eaux du chemin". Der neue Begriff ist präziser und kann nicht verwechselt werden mit der landläufigen Bezeichnung für die Entwässerung von Landwirtschaftsflächen ("Drainagen").
Absatz 1 Buchstabe b
Analoge Änderung wie in Artikel 15a.
Absatz 2
Analoge Änderung wie in Artikel 15a. Ausserdem wird in Anlehnung an die Formulierung in Absatz 1 Buchstabe a der Begriff "Sickerleitungen" durch die präzisere Bezeichnung "Wegentwässerungen" ersetzt.
Artikel 17 Zusatzbeiträge
Absatz 1 Buchstabe c
Im Kontext der Herausforderungen im Zusammenhang mit der künftigen Ernährungssicherung kommt den landwirtschaftlichen Vorrangflächen und insbesondere den Fruchtfolgeflächen (FFF) eine zentrale Bedeutung zu. Gemäss Sachplan des Bundes haben die Kantone eine Mindestmenge an FFF zu erhalten (Zuteilung der kantonalen Kontingente im Bundesratsbeschluss vom 8. April 1992). Im Sinne eines Anreizsystems soll die Basis geschaffen werden, um Strukturverbesserungsmassnahmen mit einem Zusatzbeitrag unterstützen zu können, wenn diese zur Erhaltung von FFF oder anderer landwirtschaftlicher Vorrangflächen beitragen. Zu denken ist hier beispielsweise an Massnahmen zur Wiederinstandstellung und Erneuerung von Drainagen auf FFF.
Absatz 1 Buchstabe e
In Analogie zu den neuen Formulierungen in Buchstabe c und Buchstabe g wird das Wort "und" durch das Wort "oder" ersetzt. Dies macht auch aus materieller Sicht Sinn, da Massnahmen zur Erhaltung kultureller Bauten und Massnahmen zur Erhaltung von Kulturlandschaften nicht deckungsgleich sind und unterschiedliche Ausprägungen haben können.
Absatz 1 Buchstabe g
Der bestehende Anreiz zur besonderen Förderung von Massnahmen zur Produktion von erneuerbarer Energie soll ergänzt und im Sinne der nachhaltigen Nutzung von natürlichen Ressourcen erweitert werden. Ein höherer Zusatzbeitrag soll neu auch gewährt werden, wenn im Zusammenhang mit Strukturverbesserungsmassnahmen ressourcenschonende Technologien zum Einsatz kommen. Zu denken ist hier beispielsweise an Bewässerungsanlagen, wo die Unterstützung der Basisinfrastrukturen in Zukunft höher ausfallen soll, wenn sich die Trägerschaft bereit erklärt, bei den nichtsubventionierbaren mobilen Verteilanlagen eine energie- und wassersparende Technik (bspw. Tröpfchenbewässerung)