Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2010/148: Anhörung zu den Änderungen der Verordnung über die Strukturverbesserungen in der Landwirtschaft (SVV) · 7 Seiten

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Strukturverbesserungsverordnung

einzusetzen. Der zusätzliche Förderanreiz soll im Zusammenhang mit Strukturverbesserungsmassnahmen gemäss SVV zur Anwendung kommen. Eine Doppelsubventionierung von Massnahmen, die bereits über Projekte zur Verbesserung der Nachhaltigkeit in der Nutzung natürlicher Ressourcen gemäss Artikel 77a und 77b LwG unterstützt werden, ist ausgeschlossen.

Artikel 20 Kantonale Leistung

bis

Absatz 1 Einleitungssatz, Absätze 1 und 2

Die Änderungen betreffen den Begriff „kantonale Finanzhilfe“ und haben keine materielle Änderungen zur Folge. Nach Artikel 3 Absatz 1 Subventionsgesetz (SuG) sind Finanzhilfen als geldwerte Vorteile definiert, welche insbesondere nichtrückzahlbare Geldleistungen, Vorzugsbedingungen bei Darlehen, Bürgschaften sowie unentgeltliche oder verbilligte Dienst- und Sachleistungen umfassen. Im Rahmen der Sparbestrebungen von Kantonen äusserten einige die Absicht, anstelle des Kantonsbeitrages ein zinsfreies, kantonales Darlehen als kantonale Finanzhilfe zu gewähren und damit einen Bundesbeitrag auszulösen. Gefordert ist jedoch ein nichtrückzahlbarer Kantonsbeitrag entsprechender Höhe.

Artikel 22 Koordinierte Unterstützung bei landwirtschaftlichen Gebäuden

Sachüberschrift

Die Anpassung respektive Präzisierung der Sachüberschrift hat keine materielle Änderung zur Folge. Es wird aber klar gestellt, dass die Anforderungen für die koordinierte Unterstützung nur bei landwirtschaftlichen Gebäuden gilt. Bei Bodenverbesserungen oder Projekten zur regionalen Entwicklung ist die koordinierte, gleichzeitige Unterstützung in Anbetracht der unterschiedlichen Ausrichtungen und Zeitabläufe in der Regel nicht angezeigt.

Artikel 25a Unterlagen für eine Vereinbarung

Absatz 1 Buchstabe e

Vereinbarungen werden i.d.R. im Zusammenhang mit Projekten zur regionalen Entwicklung und vereinzelt für Bodenverbesserungen abgeschlossen. Wie in der Begründung zur Anpassung von Artikel 22 beschrieben, wird bei diesen Projektarten eine koordinierte, gleichzeitige Unterstützung mit Beiträgen und Investitionskrediten kaum praktiziert. Somit macht die Anforderung, dass das Meldeblatt für den Investitionskredit als Grundlage für die Vorbereitung der Vereinbarung (Zusicherung des Beitrags) vorliegen muss, keinen Sinn. Diese Bestimmung kann deshalb ersatzlos gestrichen werden.

Artikel 27 Beitragszusicherung

Analoge Präzisierung wie in Artikel 22.

Artikel 31 Baubeginn und Anschaffungen

Absatz 1

Die Änderung betrifft nur den französischen Text, welcher in der heutigen Form ("Il est interdit de") gegenüber der deutschen Version unterschiedlich ausgelegt werden kann. Die neue Fassung wird materiell verbessert und orientiert sich textlich stärker an den Vorgaben des Subventionsgesetzes (Art. 26 SuG).