Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2010/148: Anhörung zu den Änderungen der Verordnung über die Strukturverbesserungen in der Landwirtschaft (SVV) · 7 Seiten

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Strukturverbesserungsverordnung

Artikel 50 Eigenmittel

Absatz 1

Die Änderung betrifft nur den französischen Text. Der deutsche Begriff "gemeinschaftliche Massnahmen" wird wie in der Definition in Artikel 11 neu mit "mesures collectives" übersetzt.

Artikel 51 Höhe der Investitionskredite

Absatz 4

Die Änderung betrifft nur den französischen Text. Die unterschiedlichen Begrifflichkeiten in Absatz 1 und 4 für den gleichen deutschen Ausdruck werden harmonisiert ("contributions allouées par les pouvoirs publics").

Artikel 54 Koordinierte Unterstützung bei landwirtschaftlichen Gebäuden

Sachüberschrift Analoge Präzisierung wie in Artikel 22.

Artikel 59 Widerruf von Investitionskrediten

Absatz 2 (neu)

Der heute geltende Artikel wird zu Absatz 1. Neu wird in Absatz 2 geregelt, dass ein gewährter Investitionskredit zu gleichen Bedingungen an den Nachfolger oder die Nachfolgerin des Betriebes oder des Unternehmens übertragen werden kann, sofern er oder sie die Eintretensbedingungen für die Gewährung eines Investitionskredits erfüllt. Wird an ein Vorhaben ein Beitrag gewährt, muss dieser nach Artikel 33ff bei einer Verpachtung oder einer Handänderung nicht zurückbezahlt werden, sofern keine Zweckentfremdung oder gewinnbringende Veräusserung erfolgt. Mit diesem Absatz wird die Rechtsgrundlage geschaffen, dass auch Investitionskredite in bestimmten Fällen an den Nachfolger oder die Nachfolgerin übertragen werden können. Damit wird eine Gleichstellung mit der Rückerstattung von Beiträgen erreicht.

Vorbehalten bleibt die gewinnbringende Veräusserung nach Artikel 60. Bei Verpachtung an einen Nachkommen gilt die Bestimmung nach Absatz 1 Buchstabe c.

Artikel 62 Rückforderung und Neuzuteilung von Bundesmitteln

Absätze 1 und 3

Der Bedarf an neuen Investitionskrediten ist nicht in allen Kantonen gleich hoch. Zudem kann der Bedarf in einem Kanton von Jahr zu Jahr relativ stark schwanken. In Zeiten knapp verfügbarer Mittel ist es notwendig, dass das Bundesamt innerhalb der Kantone einen Ausgleich vollziehen kann. Die heute geltende Regelung schränkt eine zeitgerechte Umverteilung stark ein. Mit den kürzeren Fristen kann das Bundesamt auf die unterschiedlichen Bedürfnisse der Kantone schneller reagieren und die Mittel gezielt einsetzen. Ziel der Mittelbewirtschaftung ist, dass mit einem Minimalbestand an liquiden Mitteln die Liquidität aller kantonalen Kreditkassen aufrecht erhalten werden kann. Sobald ein Kanton, bei welchem Investitionskredite zurückgefordert wurden, wieder einen höheren Bedarf nachweist, kann ihm das Bundesamt im Rahmen des Budgets wieder neue Mittel oder Mittel eines anderen Kantons zur Verfügung stellen.

1.4 Ergebnisse der Anhörung

wird nach der Anhörung ergänzt