Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2010/148: Anhörung zu den Änderungen der Verordnung über die Strukturverbesserungen in der Landwirtschaft (SVV) · 7 Seiten
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Strukturverbesserungsverordnung
Artikel 37 Rückerstattung von Beiträgen aufgrund von Zweckentfremdungen und Zerstückelungen
bis
Absatz 2
Im Sinne der administrativen Vereinfachung wird die Schwelle, unter welcher auf Rückerstattungen verzichtet werden kann, von Fr. 500.- auf Fr. 1'000.- erhöht.
Absatz 6 Buchstabe d (neu)
Im Zusammenhang mit Projekten zur regionalen Entwicklung (PRE) ist es auch möglich, mobile Einrichtungen und Maschinen zu unterstützen, sofern die generellen Zielsetzungen und Vorgaben eines PRE erfüllt sind. Die Vorgaben zur bestimmungsgemässen Verwendungsdauer haben dieser neuen Möglichkeit bisher noch nicht Rechnung getragen. In Anbetracht der kürzeren Abschreibungs- und Verwendungsdauer soll die rechtliche Frist für Zweckentfremdungen solcher Massnahmen auf 10 Jahre festgelegt werden.
Artikel 43 Starthilfe
Absatz 6
Die Starthilfe für Fischer und Fischerinnen oder Fischzüchter und Fischzüchterinnen ist im Vergleich zur Landwirtschaft sehr tief. Für Junglandwirte oder Junglandwirtinnen auf Betrieben ab 1.25 Standardarbeitskräfte (SAK) wird zur Zeit eine Starthilfe von mindestens 110 000 Franken gewährt. Bisher wurden aus der Fischerei nur wenige Gesuche gestellt. Eine Erhöhung der Pauschale ist gerechtfertigt und ergibt eine weitgehende Gleichstellung mit der Landwirtschaft.
Artikel 45 Fischerei und Fischzucht
Absatz 2 wird aufgehoben und mit Absatz 1 zusammengefasst. Die Beschränkung auf die einheimische Produktion und den einheimischen Fischfang ist nicht zielführend. Zudem können neu auch Anlagen zur artgerechten Produktion von Fischen unterstützt werden. Sofern die Produktion im Inland erfolgt, ist es unabhängig der Fischart eine einheimische Produktion. Vor der Gewährung eines Investitionskredites muss sichergestellt werden, dass die Bestimmungen der Tierschutzgesetzgebung eingehalten werden.
Artikel 46 Pauschalen für bauliche Massnahmen
Absatz 7
Analoge Änderung wie in Artikel 15b.
Artikel 49 Unterstützte Massnahmen
Absatz 1 Buchstabe b
Die heute gültige Fassung der SVV ist gegenüber den Bestimmungen im LwG restriktiver. Mit der expliziten Erwähnung des Sachverhaltes „um ihre Betriebe zu rationalisieren“ sollen die in Artikel 107 Absatz 1 Buchstabe b LwG erwähnten Unterstützungsmöglichkeiten neu uneingeschränkt ermöglicht werden. Mit der vorgesehenen Änderung können neu auch gemeinschaftliche Bauten und Einrichtungen, welche der rationellen Betriebsführung dienen, wie bspw. Remisen für Maschinengemeinschaften gefördert werden. Überbetriebliche Bauten und Einrichtungen sollen, soweit das Gesetz dies zulässt, möglichst gefördert werden, damit Kosten eingespart werden können. Gemeinschaftliche Anlagen zur Gewinnung von Energie aus Biomasse sind wie bisher in Buchstabe d geregelt, weil der produzierende Gartenbau für diese Massnahme auch unterstützt werden kann.