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Vernehmlassung 2010/17: Revision der Verordnung über die eidgenössischen Prüfungen der universitären Medizinalberufe (Prüfungsverordnung MedBG); Revision der Verordnung über Diplome, Ausbildung, Weiterbildung und Berufsausübung in den universitären Medizinalberufen · 4 Seiten

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Art. 18a Abs. 1 - 4 Übergangsbestimmungen zu den Änderungen vom ...

1 Personen, die vor Inkrafttreten dieser Revision den Weiterbildungsgang in Allgemeinmedizin oder Innerer Medizin begonnen haben, können ihre Weiterbildung entweder bis zum 30. Juni 2015 gemäss den bisherigen Weiterbildungsgängen abschliessen oder in den neuen Weiterbildungsgang in Allgemeiner Innerer Medizin wechseln.

2 Diese Personen erhalten den neuen eidgenössischen Weiterbildungstitel in Allgemeiner Innerer Medizin.

3 Personen, die vor Inkrafttreten dieser Revision einen eidgenössischen Weiterbildungstitel in Allgemeinmedizin oder Innerer Medizin erworben haben, können entweder den bisherigen eidgenössischen Weiterbildungstitel weiter verwenden oder den neuen eidgenössischen Weiterbildungstitel in Allgemeiner Innerer Medizin beantragen.

4 Personen, die vor der Schaffung der eidgenössischen Weiterbildungstitel in Spital- und Offizinpharmazie einen entsprechenden privatrechtlichen Weiterbildungstitel erworben haben, dürfen sich als Fachapothekerin/Fachapothkeker in Offizin- bzw. Spitalpharmazie bezeichnen.

II

1Anhang 1 wird gemäss Beilage geändert.

2Anhang 3a erhält die neue Fassung gemäss Beilage.