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Vernehmlassung 2010/19: Änderung der Verordnung über den Schutz der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer vor Gefährdung durch Mikroorganismen (SAMV) · 14 Seiten
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Art. 10 Abs. 2
Aufgehoben
Art. 11 Abs. 1
1 Die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer müssen vor der Aufnahme einer Tätigkeit, bei der sie Umgang mit Mikroorganismen haben oder Mikroorganismen ausgesetzt sein könnten, über die damit verbundenen Gefahren informiert und über die Massnahmen zu deren Verhütung angeleitet werden. Insbesondere ist auf besondere Gefahren für bestimmte Personengruppen wie jugendliche Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, schwangere Frauen oder Personen mit Immunschwäche, aufmerksam zu machen. Information und Anleitung müssen regelmässig wiederholt und nötigenfalls den veränderten Risiken angepasst werden.
Art. 14 Abs. 3 Bst. b
Betrifft nur den französischen Text.
Gliederungstitel vor Art. 14a
4a. Abschnitt: Gesundheitsschutz bei Mutterschaft und Jugendarbeitsschutz
Art. 14a
1 Der Arbeitgeber hat bei der Gefahrenermittlung und der Risikobewertung sowie der Festlegung der entsprechenden Sicherheitsmassnahmen zum Schutz der schwangeren Frauen und stillenden Mütter Artikel 62-66 der Verordnung 1 vom 10. Mai 20003 zum Arbeitsgesetz zu befolgen.
2 Bei der Gefahrenermittlung und Risikobewertung zum Schutz von jugendlichen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer muss der Arbeitgeber Artikel 4 der Jugendarbeitsschutzverordnung vom 28. September 20074 befolgen.
Art. 15 Abs. 1 und 3, Einleitungssatz
1 Der Arbeitgeber muss den Umgang mit Mikroorganismen, der in den Sicherheitsstufen 2-4 stattzufinden hat, der Kontaktstelle Biotechnologie des Bundes (Art. 16 ESV5) anmelden. Tätigkeiten mit Mikroorganismen, die in den Sicherheitsstufen 2-4 durchzuführen sind, müssen vor Aufnahme der Arbeiten angemeldet werden.
3 Die Anmeldung kann mit derjenigen nach Artikel 10 ESV6 kombiniert werden und muss folgende Angaben enthalten: