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Vernehmlassung 2010/19: Änderung der Verordnung über den Schutz der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer vor Gefährdung durch Mikroorganismen (SAMV) · 14 Seiten

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Art. 16 Abs. 1 und 2

1 Die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer müssen die Weisungen des Arbeitgebers in Bezug auf die Arbeitssicherheit und den Gesundheitsschutz befolgen und die allgemein anerkannten Sicherheitsregeln beachten. Sie müssen insbesondere die persönlichen Schutzausrüstungen benützen und dürfen die Wirksamkeit der Sicherheitseinrichtungen nicht beeinträchtigen.

2Betrifft nur den französischen Text.

Art. 19 Übergangsbestimmung zur Änderung vom ...

Tätigkeiten, die beim Inkrafttreten der Änderung der Verordnung über den Schutz der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer vor Gefährdung durch Mikroorganismen ordnungsgemäss gemeldet sind, müssen von der Melderin oder dem Melder innert fünf Jahren seit Inkrafttreten dieser Änderung auf ihre Vereinbarkeit mit derselben überprüft und nur dann neu gemeldet werden, wenn sich aufgrund des neuen Rechts Änderungen an der Tätigkeit oder den Sicherheitsmassnahmen ergeben.

II

Die Anhänge 1, 2.1, 2.2 und 3 werden gemäss Beilage geändert.

III

Diese Änderung tritt am ... in Kraft.

… (Datum) Im Namen des Schweizerischen Bundesrates

Der Bundespräsident: ...

Die Bundeskanzlerin: Corina Casanova