Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2010/19: Änderung der Verordnung über den Schutz der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer vor Gefährdung durch Mikroorganismen (SAMV) · 8 Seiten

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Eidgenössisches Departement des Innern EDI

Bern, [Datum]

Änderung der Verordnung über den Schutz der Ar-

beitnehmerinnen und Arbeitnehmer vor Gefährdung

durch Mikroorganismen (SAMV)/Erläuternder Bericht

A. Allgemeines

1. Ausgangslage

Seit dem Inkrafttreten der Verordnung vom 25. August 1999 über den Schutz der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer vor Gefährdung durch Mikroorganismen (SAMV; SR 832.321) hat sich das Organismenrecht in erheblichem Ausmass weiterentwickelt. Am 21. März 2003 hat die Bundesversammlung das Bundesgesetz über die Gentechnik im Ausserhumanbereich (Gentechnikgesetz, GTG; SR 814.91) verabschiedet. Gleichzeitig hat sie Bestimmungen über den Umgang mit Organismen im Umweltschutzgesetz (USG; SR 814.01) eingefügt (Art. 29a ff.), die seither nunmehr nicht genetisch veränderte Organismen betreffen. Beide Gesetze enthalten Delegationen an den Bundesrat, Ausführungs- und weitere Vorschriften über den Umgang mit Organismen zu erlassen. Während vorerst in den bestehenden Verordnungen hauptsächlich für Widerspruchsfreiheit gegenüber dem neuen Gesetzesrecht gesorgt worden ist, bedurfte die vollständige Anpassung des Verordnungsrechts an die neuen Grundlagen und Entwicklungen etwas mehr Zeit. Für die Freisetzungsverordnung (FrSV; SR 814.911) ist diese Anpassung mit der Totalrevision vom 10. September 2008 erfolgt.

Vor diesem Hintergrund drängte sich auch eine Totalrevision der Einschliessungsverordnung (ESV; SR 814.912) sowie eine partielle Revision der SAMV - "Schwesterverordnung" der ESV - auf, um den geänderten gesetzlichen Grundlagen sowie den Entwicklungen in Wissenschaft und Praxis Rechnung zu tragen.

Die SAMV folgt über weite Strecken der gleichen Systematik wie die ESV und enthält einen nahezu deckungsgleichen Anhang zu den Sicherheitsmassnahmen.

2. Vorbereitung der Änderungen der Verordnung

Die Änderungen der SAMV und der ESV wurden gleichzeitig in einer gemeinsamen Arbeitsgruppe erarbeitet. In dieser Arbeitsgruppe, die vom Bundesamt für Umwelt (BAFU) geleitet wurde, waren das Bundesamt für Gesundheit (BAG; Arbeitssicherheit und Bevölkerungsschutz), das Staatssekretariat für Wirtschaft (seco) und die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (Suva) vertreten.

3. Personelle und finanzielle Auswirkungen

Der Vollzug wird schon heute durch die SUVA sowie die eidgenössischen und kantonalen Durchführungsorgane des Arbeitsgesetzes sichergestellt. Da sich deren Aufgaben nicht ändern, haben die Verordnungsänderungen weder personelle noch finanzielle Auswirkungen auf die Vollzugsorgane.