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Vernehmlassung 2010/19: Änderung der Verordnung über den Schutz der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer vor Gefährdung durch Mikroorganismen (SAMV) · 14 Seiten
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Anhang 3 (Art. 9 Abs. 1)
Sicherheitsmassnahmen beim Umgang mit Mikroorganismen
Ziff. 2
2. Besondere Sicherheitsmassnahmen Die nachstehende Tabelle bezeichnet die Sicherheitsmassnahmen, die beim Umgang mit Mikroorganismen auf der jeweiligen Sicherheitsstufe zusätzlich getroffen werden müssen. Diese besonderen Sicherheitsmassnahmen müssen dem im Einzelfall ermittelten Risiko Rechnung tragen und gelten ebenfalls sinngemäss für Situationen wie beim innerbetrieblichen Transport und bei der Lagerung. Der Schutz der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer muss durch geeignete technische Installationen, persönliche Schutzausrüstungen und eine geeignete Arbeitsorganisation erreicht werden.
Tabelle
Legende:
A bedeutet, dass die Massnahme für Labor- und Produktionstätigkeiten mit Flüssigkulturen
im Grossmassstab erforderlich ist. Als Grossmassstab gilt die Verwendung von Flüssigkulturen in Volumina grösser als 500 Liter für Gruppe 1, 100 Liter für Gruppe 2 und 10 Liter für die Gruppen 3 und 4.
a bedeutet, dass die Massnahme für alle übrigen Labor- und Produktionstätigkeiten erfor-
derlich ist.
b bedeutet, dass die Massnahme für Tätigkeiten in Gewächshäusern erforderlich ist.
c bedeutet, dass die Massnahme für Tätigkeiten in Anlagen mit Tieren erforderlich ist.
[ ] bedeutet, dass die Massnahme für den in Klammern gesetzten Tätigkeitsbereich erforder-
lich ist, jedoch je nach Resultat der Risikobewertung Abweichungen von der Massnahme möglich sind.
– bedeutet, dass die entsprechende Massnahme nicht erforderlich ist.
MSW II/III bedeutet mikrobiologische Sicherheitswerkbank der Klasse II/III.
HEPA-Filter bedeutet High Efficiency Particulate Air Filter (Hochleistungs-Schwebstofffilter).
Nr. Sicherheitsmassnahmen Sicherheitsstufe
1 2 34
Gebäude
1 Arbeitsbereich von – – A – A a A a
übrigen Bereichen räum- – – b b
lich abgetrennt
– – c c