Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2010/21: Teilrevision der Verordnung vom 27. Juni 1995 über die Krankenversicherung (KVV) · 9 Seiten

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Anlage des Vermögens (Art. 80 ff.)

1 Ausgangslage

Geltendes Recht

Das Bundesgesetz über die Krankenversicherung (KVG) ermächtigt den Bundesrat, die notwendigen Vorschriften betreffend Finanzierungsverfahren und Rechnungslegung, insbesondere über die Reservebildung und die Kapitalanlagen zu erlassen (Art. 60 Abs. 6 KVG). Gestützt auf diese Bestimmung hat der Bundesrat die Kapitalanlagen in Artikel 80 der Verordnung über die Krankenversicherung (KVV) geregelt. Dieser Artikel trat in der heutigen Ausgestaltung am 1. April 2000 in Kraft.

Änderungsbedarf

Die Anlagebestimmungen sind in diesem Artikel sehr allgemein formuliert. Ihr Geltungsbereich ist nicht ausdrücklich geregelt. Zudem ist der Anteil der Kapitalanlagen, der in schweizerische Aktien angelegt werden kann, nicht beschränkt. Weiter sind Anlagen nur in Schweizer Franken, Euro, Pfund Sterling, US-Dollar und Yen zulässig, wobei der Anteil Anlagen in Fremdwährungen nicht beschränkt ist. Ferner hat die Finanzindustrie seit dem Erlass dieser Anlagebestimmungen neue Anlageformen entwickelt. Aus diesen Gründen sollen die Anlagebestimmungen überprüft und aktualisiert werden.

Zudem hat der Bundesrat auf Antrag des Eidgenössischen Departementes des Innern (EDI) am 26. Mai 2010 beschlossen, die Aufsicht über die Versicherer, welche die soziale Krankenversicherung anbieten, zu verstärken. Er hat deshalb das EDI beauftragt, Massnahmen zu erarbeiten, um die Wirksamkeit und Transparenz der Aufsicht zu verbessern. Die vorliegende Revision ist ein erster Schritt in diese Richtung, weil sie die Transparenz erhöht und Grundsätze der Unternehmensführung festhält.

Bedeutung der Vermögensanlagen

Die Versicherer, welche die soziale Krankenversicherung anbieten, verfügten am 31. Dezember 2009 über Vermögen (Kapitalanlagen, einschliesslich Immobilien, flüssige Mittel) von rund 10,8 Mrd. Franken1.

Grundzüge der Vorlage

Neu wird der Geltungsbereich der Anlagebestimmungen klar umschrieben. Zudem werden die Anlagegrundsätze sowie die Anforderungen an die Vermögensverwaltung und an das Anlagereglement der Versicherer neu geregelt. Weiter werden die zulässigen Anlagen und deren Begrenzungen neu festgelegt. Insbesondere wird neu auch der Anteil an schweizerischen Aktien und an Fremdwährungen beschränkt. Die zulässigen Fremdwährungen werden jedoch nicht mehr vorgegeben. Für die Überarbeitung der Anlagebestimmungen wurde insbesondere die Regelung der Privatversicherung für das gebundene Vermögen herangezogen.

2 Geltungsbereich (Art. 80)

Die soziale Krankenversicherung nach KVG kann durch Krankenkassen oder private Versicherungsunternehmen betrieben werden (Art. 11 KVG). Bisher gelten die Anlagebestimmungen der KVV nur für die Krankenkassen nach Artikel 12 KVG. Für die Anlagen der privaten Versicherungseinrichtungen, welche auch die soziale Krankenversicherung anbieten, gelten die Bestimmungen über die Beaufsichtigung dieser Einrichtungen (Bundesgesetz vom 17. Dezember 2004 betreffend die Aufsicht über die Versicherungsunternehmen, VAG, SR 961.01).

Neu sollen die Anlagebestimmungen der KVV für alle Versicherer, welche die soziale Krankenversicherung anbieten, gelten (Absatz 1). Damit sollen sie auch für die privaten Versicherungsunternehmen, die dem VAG unterstehen, gelten. Für diese aber nur bezüglich des Teils ihres Vermögens, welcher der sozialen Krankenversicherung gehört. Zurzeit gibt es allerdings keine solche Einrichtung,

1 Angaben der Versicherer an das BAG (Erhebungsformular123 für das Jahr 2009)