Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2010/21: Teilrevision der Verordnung vom 27. Juni 1995 über die Krankenversicherung (KVV) · 9 Seiten
Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 6Fedlex · Erläuternder Bericht
6 Zulässige Anlagen (Art. 80d) und deren Begrenzung (Art. 80e)
Um die Anlagerisiken der Krankenversicherer einzuschränken, werden weiterhin nur bestimmte Anlagen als zulässig erklärt und Begrenzungen festgelegt. Dabei werden die Anlagen anders als bisher kategorisiert. Die Begrenzungen, die sich bisher auf die Summe der Kapitalanlagen sowie die Grundstücke und Gebäude bezogen, beziehen sich neu auf die Summe dieser Anlagen zuzüglich die flüssigen Mittel. Bei den Versicherern, die Zusatzversicherungen anbieten, wird das gebundene Vermögen davon abgezogen. Damit wird die Grundgesamtheit (= 100 Prozent) grundsätzlich grösser als bisher. Aus diesen Gründen sind die bisherigen und die neuen Begrenzungen nur beschränkt vergleichbar. Eine Übersicht über die zulässigen Anlagen und Begrenzungen findet sich im Anhang.
Die Regelung ist teilweise strenger als für das gebundene Vermögen nach VAG, weil für das Vermögen der sozialen Krankenversicherung weniger Risiken eingegangen werden sollen.
Die Anforderungen nach Artikel 80e bis 80i sind nicht nur beim Jahresabschluss, sondern jederzeit einzuhalten (Absatz 1).
Bisher durften höchsten fünf Prozent der Anlagen der Kasse in Wertpapieren bei einer Gesellschaft angelegt werden. Neu werden grundsätzlich alle Anlagen auf fünf Prozent des Vermögens je Schuldnerin oder Schuldner begrenzt, um die Risiken zu begrenzen. Ausgenommen sind Anlagen nach Artikel 80d Absatz 1 Buchstabe a, die auf 20 Prozent des Vermögens begrenzt sind, wenn eine Bank nach Bankengesetz oder die Post nach Postgesetz Schuldnerin ist. Diese Ausnahme soll den Versicherern erlauben, ihre flüssigen Mittel zweckmässig zu bewirtschaften. Diese können insbesondere in Zusammenhang mit dem Risikoausgleich gross sein. Keine Begrenzungen gelten für Forderungen gegenüber der Eidgenossenschaft, den Kantonen und schweizerischen Pfandbriefinstituten, weil sie als besonders sicher gelten (Art. 80e Abs. 2).
Neu werden die zulässigen Anlagen in folgende Kategorien eingeteilt.
Buchstabe a) Geldmarkt
Neben Bargeld, Post- und Bankguthaben auf Sicht und auf Zeit gehören auch Festgelder, Geldmarktanlagen sowie Obligationen mit einer (Rest-)Laufzeit von bis 12 Monaten in diese Kategorie.
Buchstabe b) Andere Forderungen, die auf einen festen Geldbetrag lauten
Bisher konnten von Wertpapieren und anderen Anlagen, die an einer Börse kotiert sind, höchstens 25 Prozent in ausländischen Anlagen und höchstens fünf Prozent der Anlagen des Versicherers pro Gesellschaft angelegt werden. Damit war der Anteil an schweizerischen Aktien nicht beschränkt.
Neu werden diese Anlagen auf zwei Kategorien aufgeteilt:
Andere Forderungen, die auf einen festen Geldbetrag lauten
Eigenkapitalbeteiligungen.
Bisher wurden Anlagen in Fremdwährungen als "ausländische Anlagen" betrachtet. Der Sitz der Schuldnerin oder des Schuldners wurde nicht berücksichtigt. Somit konnten höchstens 25 Prozent der an einer Börse kotierten Papiere in Fremdwährungen angelegt werden. Forderungen in Schweizerfranken gegenüber Schuldnerinnen und Schuldnern mit Sitz im Ausland waren unbeschränkt möglich. Neu werden Forderungen gegenüber Schuldnerinnen und Schuldnern mit Sitz im Ausland wegen der damit verbundenen Risiken auf 50 Prozent dieser Anlagekategorie beschränkt.
Buchstabe c) Eigenkapitalbeteiligungen
Bisher sind Anlagen, die an einer Börse kotiert sind, nur bezüglich ausländischen Anlagen (25 Prozent) und Schuldner (fünf Prozent je Gesellschaft) beschränkt.
Neu bilden Aktien, Partizipations- und Genussscheine, Wandelanleihen mit Aktiencharakter, Anteilsscheine von Genossenschaften sowie andere Kapitalbeteiligungen eine eigene Kategorie. Aus Sicherheitsgründen wird weiterhin vorausgesetzt, dass sie an einer Börse gehandelt werden. Zudem müssen sie kurzfristig veräusserbar sein.