Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2010/21: Teilrevision der Verordnung vom 27. Juni 1995 über die Krankenversicherung (KVV) · 9 Seiten

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Diese Anlagen sind neu auf zehn Prozent des Vermögens begrenzt. Auch hier sind die Forderungen gegenüber Schuldnerinnen und Schuldnern mit Sitz im Ausland auf 50 Prozent dieser Anlagekategorie beschränkt.

Buchstabe d) Immobilien

Bisher waren Anlagen in Form von Immobilien und grundpfandgesicherten Darlehen in der Schweiz bis zu 40 Prozent der Anlagen des Versicherers, sowie Beteiligungen an Immobiliengesellschaften bis zu fünf Prozent der Anlagen des Versicherers zulässig.

Bei direkten Immobilienanlagen ist eine Diversifikation, zum Beispiel bezüglich Lage, Nutzung, Alter der Liegenschaften, um das Risiko zu verteilen, besonders schwierig und nur mit einem grösseren Liegenschaftsbestand möglich. Immobilien sind wenig liquide und deshalb für eine umlagefinanzierte Sozialversicherung als Anlage wenig geeignet. Zudem ist die Bewertung, auch unter Anwendung anerkannter Bewertungsmethoden, mit Unsicherheiten behaftet. Weiter besteht die Gefahr, dass eine Liegenschaft schlecht verwertet werden kann, wenn sie unter Zeitdruck verkauft werden muss . Deshalb werden die Immobilien neu auf 20 Prozent des Vermögens und fünf Prozent des Vermögens je Objekt beschränkt. Die Versicherer sind innerhalb dieser 20 Prozent für die Aufteilung auf Immobilien und Beteiligungen an Immobiliengesellschaften frei. Diese Anlagen sind weiterhin nur in der Schweiz zulässig. Auch wenn die Bezugsgrösse für diese 20 Prozent grösser als für die bisherigen 40 Prozent ist (siehe oben Ausführungen zu Art. 80 Vermögen), ist davon auszugehen, dass die Anlagen in Immobilien gewisser Versicherer diese 20 Prozent beim Inkrafttreten der Verordnungsänderung überschreiten werden. Deshalb ist eine Übergangsfrist bis Ende 2015 vorgesehen (Übergangsbestimmungen Abs. 2).

Buchstabe e Anlagen in Institutionen, die der Durchführung der sozialen Krankenversicherung dienen

Bisher sind Anlagen in oder bei Institutionen, die der Durchführung der sozialen Krankenversicherung dienen, bis zu 20 Prozent der Anlagen des Versicherers möglich. Aufgrund der dem BAG zur Verfügung stehenden Angaben waren Ende 2009 rund 10 Mio Franken in solchen Institutionen angelegt. Mit der Formulierung "in oder bei Institutionen" waren vermutlich Beteiligungen ("in") und Forderungen ("bei") gemeint. Neu wird von Anlagen "in" Institutionen gesprochen, ohne dass dies eine inhaltliche Änderung zum bisherigen "in oder bei" bedeuten soll. Da solche Anlagen zu einer Konzentration der Risiken führen, sollen die Versicherer sie neu im Einzelfall dem BAG zur Genehmigung unterbreiten (Absatz 2). Dieses soll sich damit auch vergewissern können, dass diese Anlagen der Durchführung der Krankenversicherung dienen. Zudem werden diese Anlagen auf zwei Prozent des Vermögens begrenzt (gemäss Daten des BAG für 2009 ist kein Versicherer von dieser Einschränkung betroffen).

Nicht (mehr) zulässige Anlagen

Alle Anlageinstrumente, die nicht ausdrücklich unter den zulässigen Anlagen aufgeführt werden, sind nicht zulässig. Dies betrifft insbesondere folgende Anlagen:

Anlagen und Guthaben von Betriebskrankenkassen im eigenen Betrieb sind nicht mehr zugelas-

sen.

Hypothekarkredite an Privatpersonen können nicht mehr gewährt werden, weil dabei eine Gefahr

von Interessenkonflikten besteht.

Alternative Anlagen wie insbesondere verbriefte Forderungen, Hedge Funds, Rohstoffe und struk-

turierte Produkte können mit hohen Risiken verbunden sein. Mit Ausnahme der derivativen Finanzinstrumente zur Absicherung des Vermögens (siehe unten Art. 80h) sind sie deshalb unzulässig.

Unbelastete Werte

Die AVO schreibt vor, dass die Werte des gebundenen Vermögens unbelastet sein müssen (Art. 84 Abs. 2 AVO). Die Finma hält dazu in den erwähnten Anlagerichtlinien fest, dass die Belastung des gebundenen Vermögens durch jegliches Pfand-, Zurückbehaltungs-, Verrechungs- oder ähnliches Rechte ausgeschlossen ist (Randziff. 21). Diese Regelung soll in Artikel 80d Absatz 3 übernommen werden.