Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2010/21: Teilrevision der Verordnung vom 27. Juni 1995 über die Krankenversicherung (KVV) · 9 Seiten

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10 Ausschluss der Effektenleihe (Art. 80i)

Die Effektenleihe ist ein darlehensähnliches Rechtsgeschäft, mit dem der Versicherer bestimmte Effekten auf den Borger überträgt. Artikel 75 AVO sieht vor, dass die Finma Vorschriften über die Effektenleihe durch Versicherungsunternehmen erlässt. Zugleich wird die Effektenleihe definiert. Deshalb kann auf diese Definition verwiesen werden.

Während die AVO nur die Effektenleihe erwähnt (Art. 75), führt das oben erwähnte Rundschreiben 2008/18 der Finma daneben auch das Repo-Geschäft an (Randziffer 590 ff.). Bei diesem verkauft eine Wertschriftengeberin Wertschriften an einen Wertschriftennehmer mit der Verpflichtung, die gleiche Menge und Gattung an Wertschriften später wieder zurückzukaufen. In der Zwischenzeit bezahlt der Wertschriftennehmer einen Zins. Die Finma hat die Effektenleihe und das Repo-Geschäft in ihrem Rundschreiben eingehend geregelt (Randziffer 564 ff und 590 ff.). Sie lässt diese Instrumente nur unter bestimmten Bedingungen zu und stellt besondere Anforderungen. Die Effektenleihe und das Repo-Geschäft sind deshalb für die sozialen Krankenversicherer wenig geeignet. Demzufolge werden sie nicht zugelassen.

Übergangsbestimmungen

Absatz 1: Mit der Verordnungsänderung werden neu inhaltliche Anforderungen an das Anlagereglement gestellt (Art. 80b). Den Versicherern wird deshalb eine Frist von einem Jahr gewährt, um dem BAG ihr der Verordnungsänderung entsprechendes Anlagereglement zur Kenntnis zu bringen.

Absatz 2: Mit der Verordnungsänderung werden die zulässigen Anlagen (Art. 80d), die Begrenzung der einzelnen Anlagen (Art. 80e), die Anlagen in Fremdwährungen (Art. 80f) und die kollektiven Anlagen (Art. 80g) neu geregelt. Die neue Regelung ist teilweise eingeschränkter als bisher. Deshalb werden den Versicherern Übergangsfristen eingeräumt, um ihre Anlagen anzupassen.

Sie haben diese grundsätzlich erstmals für den Jahresabschluss vom 31. Dezember 2011 nach den neuen Bestimmungen anzulegen.

Ausgenommen werden Anlagen in Immobilien, die bisher auf 40 Prozent des Anlagevermögens begrenzt waren. Neu werden sie auf 20 Prozent des Vermögens begrenzt. Die Bezugsgrösse (bisher Anlagevermögen / neu Kapitalanlagen, Immobilien und flüssige Mittel, abzüglich gebundenes Vermögen) wird zwar grösser, einige Krankenversicherer werden ihre Immobilienanlagen aber dennoch reduzieren müssen. Da Immobilien sich in der Regel zu einem höheren Preis verkaufen lassen, wenn für den Verkauf eine gewisse Zeit zur Verfügung steht, wird für sie eine Übergangsfrist bis Ende 2015 vorgesehen.

Absatz 3: Anlagen in Institutionen, die der Durchführung der sozialen Krankenversicherung dienen, müssen dem BAG neu unterbreitet werden (Art. 80d Abs. 3). Deshalb wird den Versicherern eine Frist von einem Jahr eingeräumt, um solche bei Inkrafttreten der Verordnungsänderung bereits bestehenden Anlagen dem BAG zur Genehmigung zu unterbreiten.

Anhang:

Zulässige Anlagen und Begrenzungen nach Artikel 80ff. der Verordnung über die Krankenversicherung (KVV)