Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2010/21: Teilrevision der Verordnung vom 27. Juni 1995 über die Krankenversicherung (KVV) · 9 Seiten
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3 Anlagegrundsätze (Art. 80a)
Bisher ist vorgesehen, dass die Krankenkassen bei ihren Anlagen auf die Sicherheit, die Erhaltung der erforderlichen Liquidität und eine ausgewogene Risikoverteilung unter Berücksichtigung eines angemessenen Ertrages achten. Diese Grundsätze werden weitgehend übernommen und erweitert. Insbesondere müssen die Versicherer sicherstellen, dass die Bonität ihrer Schuldner gut und überprüfbar ist. Mehrere Agenturen stufen die Bonität der Unternehmen, die Wertpapiere herausgeben, ein. Da diese Einstufungen unterschiedlich sein und im Lauf der Zeit ändern können, wird auf die Vorgabe einer bestimmten Einstufung verzichtet. Damit wird auch vermieden, dass alle Versicherer ein Wertpapier nach dessen Herabstufung verkaufen müssen.
4 Anforderungen an die Vermögensverwaltung (Art. 80b)
Bisher ist vorgesehen, dass das BAG von den Kassen Auskünfte über die vorgenommenen Anlagen verlangen und Weisungen zur Einhaltung der Anlagegrundsätze erteilen kann. Zudem kann es ihnen einzelne Anlagen untersagen oder Einschränkungen vorschreiben.
Das BAG kann den Versicherern jedoch bereits gestützt auf Artikel 21 Absatz 3 KVG Weisungen zur einheitlichen Anwendung des Bundesrechts erteilen und von ihnen alle erforderlichen Auskünfte verlangen. Da das BAG die Anlagen der Versicherer nicht genehmigt, kann es diese auch nicht untersagen. Wenn es feststellt, dass eine Anlage die Anforderungen der KVV nicht erfüllt, kann es dem Versicherer lediglich eine angemessene Frist für den Ersatz dieser Anlage setzen. Deshalb wird die bisherige Regelung nicht übernommen.
Absatz 1: Der Versicherer darf nur Personen und Institutionen mit der Anlage und Verwaltung seines Vermögens betrauen, welche dazu befähigt und so organisiert sind, dass sie für die Einhaltung der Anlagevorschriften Gewähr bieten. Diese Regelung einer verantwortungsvollen Unternehmensführung ist ähnlich wie Artikel 48h der Verordnung vom 18. April 1984 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVV 2, SR 831.441.1) und soll die Qualität und Transparenz der Vermögensverwaltung sicherstellen.
Absatz 2: Das Vermögen soll von voneinander unabhängigen Personen verwaltet und überwacht werden. Damit wird eine ähnliche Regelung wie in Artikel 106 Absatz 3 AVO vorgesehen, wobei diese auf die derivativen Finanzinstrumente beschränkt ist.
Absatz 3: Viele Versicherer beauftragen Banken oder Vermögensverwaltungsfirmen mit der Bewirtschaftung ihrer Anlagen. Ist dies der Fall, soll der Versicherer einen schriftlichen Vertrag abschliessen und diesen dem BAG zur Kenntnis bringen. Damit kann das BAG prüfen, ob der Vertrag die gesetzlichen Vorgaben einhält und, wenn dies nicht der Fall ist, den Versicherer darauf hinweisen. Die gesetzlichen Vorgaben sind zum Beispiel nicht eingehalten, wenn eine Person beauftragt wird, die über keine Qualifikationen betreffend Anlagen verfügt (siehe Absatz 1). Auch wenn das Vermögen von Dritten bewirtschaftet wird, ist das zuständige Organ des Versicherers weiterhin verantwortlich, dass die Anlagevorschriften und das Anlagereglement eingehalten werden.
Diese Anforderungen bilden Bestandteil einer guten Unternehmensführung, was auch als good governance bezeichnet wird.
5 Anlagereglement (Art. 80c)
Im geltenden Recht ist vorgesehen, dass die Krankenkassen ein Anlagereglement erstellen und dieses dem BAG zur Kenntnis bringen. Diese Regelung wird beibehalten. Neu werden den Versicherern auch einzelne Inhalte des Anlagereglementes vorgegeben. Sie sollen Vorschriften erlassen, mit denen Interessenkonflikte vermieden werden können. Namentlich sollen sie sich zur Zulässigkeit der Weitergabe von Bankkommissionen sowie zur Zulässigkeit und den Umgang mit Eigengeschäften äussern. Zudem sollen sie regeln, welchen Offenlegungspflichten die Personen, die das Vermögen bewirtschaften, unterstehen. Weiter sollen sie eine minimale Schuldnerbonität festlegen, zum Beispiel eine bestimmte Einstufung einer bestimmten Agentur.