Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2010/21: Teilrevision der Verordnung vom 27. Juni 1995 über die Krankenversicherung (KVV) · 9 Seiten
Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 4Fedlex · Erläuternder Bericht
welche die soziale Krankenversicherung anbietet. Das heisst, heute sind alle Versicherer, welche die soziale Krankenversicherung anbieten, als Krankenkassen anerkannt.
Begriff des Vermögens (Absatz 2)
Bisher wird der Begriff „Anlagen“ nicht umschrieben. Insbesondere wird nicht festgelegt, um welche Aktiven es sich dabei handelt. Da aber gewisse Anlagenkategorien auf einen prozentualen Anteil der „Anlagen der Kasse“ begrenzt sind, müssen diese (= 100 Prozent) bestimmt werden, um den zulässigen Anteil berechnen zu können. Das BAG betrachtet die Kapitalanlagen im engeren Sinne und die Grundstücke und Gebäude gemäss der letzten gültigen Bilanz (in der Regel auf den 31. Dezember des Vorjahres) als „Anlagen der Kassen“, auf welche sich der Artikel 80 bezieht. Deren Summe entspricht den 100 %, um die prozentualen Begrenzungen zu berechnen.
Neu sind die Anlagebestimmungen (Art. 80 bis Art. 80i) auf das Vermögen anzuwenden. Dieses besteht aus den Kapitalanlagen und den flüssigen Mitteln. Dabei wird der Begriff "Kapitalanlagen" in einem weiteren Sinne als bisher verwendet, indem auch die Immobilien dazu gehören. Dieses Vermögen bildet die 100 Prozent, auf welche die prozentualen Begrenzungen berechnet werden. Damit werden die übrigen Aktiven, insbesondere die Forderungen nicht berücksichtigt. Dies weil der Umfang der Forderungen je nach Zusammensetzung des Versichertenbestandes wegen des Risikoausgleichs sehr unterschiedlich sein kann. Die Neuregelung hat keinen Einfluss auf die Rechnungslegung der Versicherer (Art. 81 ff. KVV). Die Änderungen aufgrund der vorliegenden Revision werden im neuen Kontenplan, der zurzeit erarbeitet wird, berücksichtigt.
Versicherer, die Zusatzversicherungen anbieten
Die Versicherer können neben der sozialen Krankenversicherung nach KVG Zusatzversicherungen anbieten (Art. 12 Abs. 2 KVG). Die Durchführung dieser Versicherungen wird von der Finma nach der Gesetzgebung über die privaten Versicherungseinrichtungen beaufsichtigt (Art. 21 Abs. 2 KVG). Diese ist im VAG geregelt.
Bei diesen Versicherern, werden die Werte, die dem gebundenen Vermögen nach VAG zugeordnet sind, vom oben umschriebenen Vermögen abgezogen. Das VAG schreibt vor, dass das Versicherungsunternehmen die Ansprüche aus Versicherungsverträgen durch ein gebundenes Vermögen sicherstellen muss (Art. 17 Abs. 1 VAG). Die Verordnung vom 9. November 2005 über die Beaufsichtigung von privaten Versicherungsunternehmen (AVO, SR 961.011), regelt die Bestellung des gebundenen Vermögens, insbesondere die Anlage dieses Vermögens und die zulässigen Werte (Art. 76 ff. AVO). Das Versicherungsunternehmen bestellt das gebundene Vermögen durch Zuweisung von Vermögenswerten. Es erfasst und kennzeichnet diese Werte, so dass es jederzeit nachweisen kann, welche Werte zum gebundenen Vermögen gehören (Art. 76 Abs. 1 AVO). Die Vermögenswerte, die dem gebundenen Vermögen zugewiesen sind, sind somit bestimmt und werden von den Anlagebestimmungen der KVV ausgenommen. Heute bieten rund 50 mittlere und kleine Versicherer in der gleichen Gesellschaft Zusatzversicherungen an. Bei diesen werden demnach die Werte, die dem gebundenen Vermögen nach VAG zugeordnet sind, von der Summe der Kapitalanlagen im weiteren Sinn und der flüssigen Mittel abgezogen, um das Vermögen zu ermitteln.
Die Mittel der Zusatzversicherung, welche die Mittel des gebundenen Vermögens übersteigen und als "freie" Mittel der Zusatzversicherung bezeichnet werden, sind jedoch in der Bilanz bei den Aktiven nicht ausgeschieden. Nur über die Passiven kann ihr Umfang ermittelt werden. Diese Mittel unterstehen der Aufsicht der Finma, da es sich um Mittel der Zusatzversicherung handelt. Die AVO regelt den Einsatz derivativer Finanzinstrumente auch für diese Mittel (Art. 100 bis 109 AVO). Im Übrigen werden sie von der Gesetzgebung der Privatversicherung nicht geregelt (siehe Rundschreiben 2008/18 der Finma vom 20. November 2008 "Anlagerichtlinien Versicherer, Anlagen im gebundenen Vermögen sowie Einsatz von derivativen Finanzprodukten bei Versicherern", Randziff. 5). Da diese Mittel bei den Aktiven aber nicht von den Mitteln der sozialen Krankenversicherung ausgeschieden werden können, werden sie auch von der vorliegenden Regelung der KVV erfasst. Deshalb müssen die Versicherer beim Einsatz derivativer Finanzinstrumente die Vorgaben der KVV, die einschränkender sind als diejenigen der AVO, einhalten.