Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2010/21: Teilrevision der Verordnung vom 27. Juni 1995 über die Krankenversicherung (KVV) · 9 Seiten

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Weisungen zur Berechnung der Begrenzungen.

Da sich bei der Berechnung der Begrenzungen technische Fragen stellen, wird ausdrücklich festgehalten, dass das BAG dazu Weisungen erlassen kann. Zum Beispiel kann es regeln, wie der Wert der derivativen Finanzinstrumente ermittelt wird, um deren Begrenzung zu berechnen.

7 Anlagen in Fremdwährungen (Art. 80f)

Bisher waren Anlagen nur in Schweizer Franken, Euro, Pfund Sterling, US-Dollar und Yen zulässig, dies aber unbeschränkt. Neu ist jede Fremdwährung zulässig, wobei aber höchstens 20 Prozent des Vermögens in Fremdwährungen angelegt werden darf, es sei denn, die Fremdwährung sei gegenüber Währungsrisiken vollständig abgesichert. Dies ist im Umfang von fünf Prozent des Vermögens möglich (siehe unten derivative Finanzinstrumente). In diesem Fall können bis zu 25 Prozent des Vermögens in Fremdwährungen angelegt sein.

8 Kollektive Anlagen (Art. 80g)

Bisher wurden kollektive Anlagen nicht erwähnt. Kollektive Anlagen erlauben, auch kleine Vermögen diversifiziert anzulegen. Deshalb sollen die zulässigen Anlagen gemäss Artikel 80d Absatz 1 Buchstaben a bis d neu über schweizerische und ausländische kollektiven Anlagen im Sinne der Artikel 8, 9, 119 Absatz 1 des Bundesgesetzes über die kollektiven Kapitalanlagen (KAG) erfolgen können. Diese müssen von der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht Finma genehmigt und zum Vertrieb in der Schweiz zugelassen sein. Sie dürfen nur zulässige Anlagen gemäss Artikel 80d Absatz 1 Buchstaben a bis d enthalten.

Die in den kollektiven Anlagen enthaltenen Anlagen und Fremdwährungen sind für die Einhaltung der Begrenzungen (Art. 80e, 80f) mitzurechnen. Enthält eine kollektive Anlage Anlagen verschiedener Kategorien, wird sie gesamthaft der Anlagekategorie mit der stärksten Begrenzung zugeordnet. Enthält eine kollektive Anlage somit zum Beispiel Aktien und Obligationen, gilt sie für die Berechnung der Begrenzung als reine Aktienanlage. Enthält eine kollektive Anlage zum Beispiel Obligationen gegenüber Schuldnerinnen und Schuldnern mit Sitz in der Schweiz und solchen mit Sitz im Ausland, wird ihr ganzer Wert der Begrenzung von 50 Prozent gemäss Artikel 80e Absatz 3 zugerechnet.

Höchstens fünf Prozent des Vermögens dürfen in eine bestimmte kollektive Anlage angelegt werden.

9 Derivative Finanzinstrumente (Art. 80h)

Derivative Finanzinstrumente, sind unter folgenden Bedingungen zulässig:

 Sie dienen ausschliesslich der Absicherung des Vermögens;

 Sie wirken nicht als Hebel auf das Vermögen;

 Die abgesicherten Basiswerte sind nach Artikel 80d zulässig und jederzeit im Vermögen vorhan-

den.

Diese Bedingungen lehnen sich an Artikel 79 Absatz 1 Buchstabe i AVO an. In dieser Bestimmung ist als weitere Bedingung vorgesehen, dass die Anrechnung der Basiswerte die Schwankungen des Marktes vollzieht. Da die Absicherung mit derivativen Finanzinstrumenten auf 5 Prozent des Vermögens begrenzt ist (Absatz 2), wird auf diese Bedingung verzichtet.

Die AVO erlaubt, derivative Finanzinstrumente auch zu anderen Zwecken dem gebundenen Vermögen unter bestimmten Voraussetzungen zuzuweisen (Art. 79 Abs. 2 AVO). Aus Sicherheitsgründen wird dies für die soziale Krankenversicherung nicht zugelassen.

Mit derivativen Finanzinstrumenten kann bis zu fünf Prozent des Vermögens abgesichert werden. Für diese Beschränkung sprechen insbesondere die mit derivativen Finanzinstrumenten verbundenen Kosten. Die abgesicherten Anlagen werden in den übrigen Begrenzungen nicht eingerechnet.