Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2010/24: Strukturreform in der beruflichen Vorsorge: Verordnungsänderungen und neue Verordnung über Anlagestiftungen · 69 Seiten

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1 Einleitung

1.1 Ausgangslage

Am 19. März 2010 hat das Parlament die Strukturreform in der beruflichen Vorsorge verabschiedet.

Die Reform stärkt Aufsicht, Steuerung und Transparenz in der 2. Säule und antwortet damit auch auf Anliegen, die im Vorfeld der Abstimmung zum Umwandlungssatz geäussert wurden.

- Die Oberaufsicht wird deutlicher von der Direktaufsicht über die Pensionskassen

getrennt und neu ausserhalb der zentralen Bundesverwaltung von einer unabhängigen Oberaufsichtskommission wahrgenommen. Dieser wird ein professionelles Sekretariat zur Seite gestellt. Aufgabe der Oberaufsichtskommission ist es, für eine einheitliche Aufsichtspraxis zu sorgen und die Stabilität des Systems der 2. Säule zu garantieren. Zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben wird sie Verfügungen, Weisungen und Standards erlassen und damit auch für die Qualitätssicherung zuständig sein. Bei Bedarf kann sie eigene Prüfungen bei den kantonalen / regionalen Aufsichtsbehörden durchführen und Berichte erstellen. Insgesamt kommt der Oberaufsicht eine aktivere und regulatorisch weitergehende Funktion zu als bisher.

- Die Stellung der Direktaufsicht wird gestärkt, indem ihre Aufgaben, Kompetenzen

und die zur Verfügung stehenden Aufsichtsinstrumente klarer geregelt werden. Die Direktaufsicht über die bisher vom Bund beaufsichtigten Vorsorgeeinrichtungen mit nationalem oder internationalem Charakter wird neu von den Kantonen wahrgenommen und muss künftig verwaltungsunabhängig in der Form einer öffentlichrechtlichen Anstalt mit eigener Rechtspersönlichkeit ausgestaltet werden. Der Wechsel dieser Vorsorgeeinrichtungen in die Direktaufsicht der Kantone erfolgt innert maximal drei Jahren ab Inkrafttreten des revidierten Gesetzes. Um einen nahtlosen Übergang ins neue Aufsichtssystem sicherzustellen sind umfangreiche Koordinationsarbeiten mit den Kantonen nötig. Sie sind deshalb in Absprache mit der Konferenz der kantonalen BVG- und Stiftungsaufsichtsbehörden mittels einer Begleitgruppe in die Umsetzungsarbeiten einbezogen.

- Neu werden an die Integrität und Loyalität aller mit der Verwaltung einer Vorsorge-

einrichtung oder deren Vermögen betrauten Personen konkrete Anforderungen gestellt (guter Ruf, einwandfreie Geschäftstätigkeit, Vermeidung von Interessenskonflikten). Zudem müssen Rechtsgeschäfte, welche die Vorsorgeeinrichtungen mit Nahestehenden abschliessen, in der Jahresrechnung gegenüber der Revisionsstelle offen gelegt werden. Ebenso müssen Experten, Anlageberater und Anlagemanager im Jahresbericht mit Name und Funktion aufgeführt werden. Um den Governance-Bestimmungen Nachdruck zu verleihen, sind auch die Strafbestimmungen im BVG entsprechend ergänzt worden.

Die Strukturreform wird wie folgt in Kraft gesetzt:

- 1. Juli 2011: Bestimmungen zu Governance und Transparenz.

- 1. Januar 2012: Bestimmungen zur Aufsichtsstruktur (Direktaufsicht, Oberaufsicht,

Übriges); Aufnahme operative Tätigkeit Oberaufsichtskommission.

Die Änderung vom 19. März 2010 (Strukturreform) ist im Bundesblatt (BBl) 2010 2017 und in den Mitteilungen über die Berufliche Vorsorge Nr. 117 publiziert worden. Die Botschaft des Bundesrates zur Strukturreform vom 15. Juni 2007 findet sich im

BBl 2007 S. 5669.

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