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Vernehmlassung 2010/24: Strukturreform in der beruflichen Vorsorge: Verordnungsänderungen und neue Verordnung über Anlagestiftungen · 16 Seiten
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Verordnung über die Anlagestiftungen (ASV)
vom …
Der Schweizerische Bundesrat,
gestützt auf Artikel 53k des Bundesgesetzes vom 25. Juni 19821
über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG),
verordnet:
1. Abschnitt: Anlegerkreis und Anlegerstatus
Art. 1 Anlegerkreis
(Art. 53k Bst. a BVG)
Als Anleger sind in der Schweiz domizilierte steuerbefreite Einrichtungen der beruflichen Vorsorge sowie der eidgenössischen Finanzmarktaufsicht unterstellte kollektive Kapitalanlagen mit solchem Anlegerkreis zulässig.
Art. 2 Anlegerstatus
(Art. 53k Bst. a und e BVG)
1 Im Rahmen von Artikel 1 entscheidet die Stiftung über schriftliche Gesuche um Aufnahme als Anleger. Sie kann die Aufnahme ohne Angabe von Gründen ablehnen.
2 Der Status als Anleger ist gegeben, wenn und solange mindestens ein Anspruch oder eine verbindliche Kapitalzusage besteht.
3 Die Stiftung beachtet gegenüber den Anlegern den Grundsatz der Gleichbehandlung.
2. Abschnitt: Anlegerversammlung
Art. 3 Einberufung und Durchführung
(Art. 53k Bst. c und e BVG)
1 Für die Einberufung und Durchführung der Anlegerversammlung gelten die Vorschriften von Artikel 699, 700, 702 und 703 des Obligationenrechts2 sinngemäss.
2 Das Stimmrecht der Anleger richtet sich nach ihrer Beteiligungsquote am Anlagevermögen.
1 SR 831.40
2 SR 220 2011–…