Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2010/24: Strukturreform in der beruflichen Vorsorge: Verordnungsänderungen und neue Verordnung über Anlagestiftungen · 69 Seiten

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2 Oberaufsichtskommission Berufliche Vorsorge

2.1 Ausgangslage

Ein Hauptziel der Strukturreform ist die Stärkung des Aufsichtssystems über die Durchführung der beruflichen Vorsorge. Zu diesem Zweck wird für die Oberaufsicht eine unabhängige, ausserparlamentarische Oberaufsichtskommission geschaffen. Diese sorgt für eine einheitliche Aufsichtspraxis der kantonalen bzw. regionalen Aufsichtsbehörden. Sie gewährleistet, dass das System der beruflichen Vorsorge als Ganzes sicher und zuverlässig funktioniert. Zu diesem Zweck erlässt sie Verfügungen, Standards und Weisungen und führt Inspektionen und Audits bei den kantonalen / regionalen Aufsichtsbehörden durch. Die Oberaufsichtskommission trägt damit wesentlich zur Qualitätssicherung bei den Akteuren in der Beruflichen Vorsorge bei. Der Oberaufsicht kommt damit insgesamt eine aktivere und regulatorisch weitergehende Funktion zu als bisher.

2.2 Aufgaben / Kompetenzen

2.2.1 Gesetzlicher Aufgabenkatalog

Art. 64a BVG

- Weisungen an Aufsichtsbehörden zwecks Sicherstellung der einheitlichen Rechtsanwendung (Abs. 1 lit.a)

- Prüfung der Jahresberichte und Durchführung von Inspektionen bei den Aufsichtsbehörden (Abs. 1 lit.b)

- Erlass der notwendigen Standards für die Aufsichtstätigkeit (Abs. 1 lit.c)

- Zulassung bzw. Entzug der Zulassung der Experten für berufliche Vorsorge (lit.d) und Führung eines öffentlichen Registers (Abs. 1 lit.e)

- Erlass Organisations- und Geschäftsreglement (Abs. 1 lit.g)

- Weisungen an Experten und Revisoren (Abs.1 lit.f)

- Direktaufsicht über Sicherheitsfonds, Auffangeinrichtung und Anlagestiftungen (Abs. 2)

- Jährlicher Tätigkeitsbericht an den Bundesrat (Abs.3)

Art. 74 Abs. 4 BVG

- Beschwerdemöglichkeit gegen Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts / Einladung zur Vernehmlassung durch das Bundesgericht bei vor ihm angefochtenen Entscheiden des Bundesverwaltungsgerichts

2.2.2 Regelungsbedarf Bundesrat

Auf Verordnungsstufe zu regeln sind

- Kriterien für das Erfordernis der Unabhängigkeit betr. Wahlvoraussetzungen für Oberaufsichtskommissionsmitglieder;

- die anrechenbaren Aufsichtskosten, das Berechnungsverfahren im Einzelnen sowie der Gebührentarif.

Weiterer Regelungsbedarf auf Verordnungsstufe besteht nicht, da die Aufgaben der Oberaufsichtskommission entweder im Gesetz klar geregelt oder an die Kommission selber delegiert sind. Dies trifft namentlich auf den Aufbau und die Organisation der Oberaufsichtskommission sowie den Vollzug des Gesetzes zu. Die Oberaufsichtskommission wird den Vollzug durch die ihr zugewiesenen Kompetenzen zum Erlass von Verfügungen, Weisungen und Standards wahrnehmen (z.B. Voraussetzungen für die Zulassung von Experten für berufliche Vorsorge, Weisungen betr. Parität, Teilliquidation, Retrozessionen, Auslegung Anlagevorschriften, Inhalt Jahresberichte Direktaufsichtsbehörden).

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