Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2010/24: Strukturreform in der beruflichen Vorsorge: Verordnungsänderungen und neue Verordnung über Anlagestiftungen · 69 Seiten

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1.2.3 Verordnung über die Anlagestiftungen (ASV)

Die Anlagestiftungen werden durch die Strukturreform mit einem eigenen Titel ins BVG aufgenommen (Art. 53g bis 53k). Art. 53k BVG enthält eine Delegationsnorm an den Bundesrat, Ausführungsbestimmungen zu erlassen über

- den Anlegerkreis;

- die Äufnung und Verwendung des Stammvermögens;

- die Gründung, Organisation und Aufhebung;

- die Anlage, Buchführung, Rechnungslegung und Revision;

- die Anlegerrechte.

Die entsprechenden Regelungen werden in einer neuen Verordnung erlassen. Die neuen Bestimmungen stellen eine erstmalige Kodifizierung dar, orientieren sich jedoch im Wesentlichen an der bisher bestehenden Praxis.

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