Vorlage
Vernehmlassung 2010/24: Strukturreform in der beruflichen Vorsorge: Verordnungsänderungen und neue Verordnung über Anlagestiftungen · 10 Seiten
Fedlex · Vorlage · Seite 1Fedlex · Vorlage
Verordnung über die Aufsicht in der beruflichen Vorsorge (BVV 1)
vom …
Der Schweizerische Bundesrat
gestützt auf die Artikel 64c Absatz 3, 65 Absatz 4, und 97 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 19821 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG),
verordnet:
1. Abschnitt: Geltungsbereich
Art. 1
Diese Verordnung gilt für alle Vorsorgeeinrichtungen sowie Einrichtungen, die ihrem Zwecke nach der beruflichen Vorsorge dienen.
2. Abschnitt: Kantonale Aufsichtsbehörden
Art. 2 Kantonale Aufsichtsbehörden
1 Kantonale Aufsichtsbehörden nach Artikel 61 BVG sind öffentlich-rechtliche Anstalten eines oder mehrerer Kantone.
2 Sie melden der Oberaufsichtskommission die Bildung oder Änderung einer Aufsichtsregion.
Art. 3 Verzeichnis der beaufsichtigten Einrichtungen
1 Jede kantonale Aufsichtsbehörde führt ein Verzeichnis sämtlicher Einrichtungen die sie beaufsichtigt.
2 Dieses Verzeichnis enthält:
a. das Register für die berufliche Vorsorge nach Art. 48 BVG; und
b. die Liste der nicht registrierten Vorsorgeeinrichtungen sowie der Einrichtungen, die ihrem Zwecke nach der beruflichen Vorsorge dienen.
3 Jede Eintragung im Verzeichnis muss die Bezeichnung und die Adresse der Einrichtung sowie das Datum der Aufsichtsübernahmeverfügung enthalten. Jede Eintragung in der Liste muss zudem die Angabe enthalten, ob es sich bei der Einrichtung um eine rein überobligatorische Vorsorgeeinrichtung, eine Freizügigkeitseinrichtung oder eine Einrichtung der Säule 3a handelt.
1 SR 831.40
2011–…