Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2010/24: Strukturreform in der beruflichen Vorsorge: Verordnungsänderungen und neue Verordnung über Anlagestiftungen · 69 Seiten

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Die Flexibilität dieser Regelung entspricht der vom Gesetzgeber gewollten Stärkung des Aufsichtssystems. Die Aufsicht soll nicht mehr vorwiegend repressiv ausgerichtet sein, sondern prudentielle, risikobasierte Ansätze verfolgen. Sie muss dementsprechend rasch und effizient auf Vorkommnisse und Fragen der Aufsichtspraxis reagieren können. Eine aktuelle und künftige Entwicklungen aufnehmende, flexible und effiziente (Ober)aufsichtspraxis ist angesichts der volkswirtschaftlichen Bedeutung und der steigenden Komplexität der Beruflichen Vorsorge unabdingbar.

Dem Bundesrat steht die Kompetenz zu, die Oberaufsichtskommission zu wählen, deren Präsidium und Vizepräsidium zu bezeichnen und ihr Organisations- und Geschäftsreglement zu genehmigen. Die Oberaufsichtskommission hat ihm jährlich einen Tätigkeitsbericht zu unterbreiten.

2.2.3 Aufgabenabgrenzung

- Das Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV) ist entsprechend seiner Linienfunktion auch weiterhin für Systementwicklung, Vorbereitung der Gesetzgebung und Policy im Bereich der Beruflichen Vorsorge zuständig (s. Art. 4 und 11 der Organisationsverordnung vom 28. Juni 2000 für das Eidgenössische Departement des Innern (OV-EDI). Die Oberaufsichtskommission kann in diesen Bereichen lediglich Inputs geben und Unterstützung aus ihrem Spezialwissen leisten. Mit dem Bundesrat verkehrt die Oberaufsichtskommission via BSV.

- Der Auftrag der Eidgenössischen Kommission für die berufliche Vorsorge als beratendes Organ des Bundesrates in Fragen der Beruflichen Vorsorge wird durch die Schaffung der Oberaufsichtskommission nicht tangiert.

2.3 Organisation

Die Oberaufsichtskommission ist als unabhängige, ausserparlamentarische Behördenkommission gemäss Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetz vom 21. März 1997 (RVOG) bzw. Regierungs- und Verwaltungsorganisationsverordnung vom 25. November 1998 (RVOV) ausgestaltet. Sie besteht aus 7-9 unabhängigen Sachverständigen, die vom Bundesrat gewählt werden. Er bezeichnet das Präsidium und das Vizepräsidium. Die Sozialpartner sind mit je einem Vertreter zu berücksichtigen. Die Amtsdauer beträgt vier Jahre.

Für das operative Geschäft verfügt die Oberaufsichtskommission über ein eigenes, professionelles Sekretariat. Dieses ist administrativ dem BSV beigeordnet.

Die Oberaufsichtskommission unterliegt keinen Weisungen des Bundesrates, dieser übt lediglich eine Dienstaufsicht aus. Sie legt dem Bundesrat mittels eines jährlichen Tätigkeitsberichtes Rechenschaft über ihre Tätigkeit ab. Die Oberaufsichtskommission ist Teil der dezentralen Bundesverwaltung und hat sich selbst zu finanzieren. Die finanzielle Unabhängigkeit wird über die Gebührenfinanzierung der Oberaufsichtskommission, ihres Sekretariates und der für diese erbrachten Leistungen sichergestellt.

Der Erlass eines Organisations- und Geschäftsreglements fällt in die Kompetenz der Oberaufsichtskommission. Es unterliegt der Genehmigung durch den Bundesrat. Das Reglement regelt die Aufgaben- und Kompetenzverteilung zwischen der Kommission und ihrem Sekretariat. Strategie- und Grundsatzfragen, der Erlass von Weisungen und Standards, die Zulassung bzw. der Entzug derselben für Experten für berufliche Vorsorge fallen in die Kompetenz der Oberaufsichtskommission. Das Sekretariat bereitet die Geschäfte der Kommission vor, stellt ihr Antrag und vollzieht ihre Entscheide. Es führt das Tagesgeschäft, namentlich in den Bereichen Direktaufsicht, Prüfung der Jah-

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