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Vernehmlassung 2010/29: Verordnung über die Sicherheitsorgane der Transportunternehmen im öffentlichen Verkehr (VST) · 5 Seiten
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Art. 4 Zulässige Hilfsmittel und Waffen
Bei der Anwendung polizeilichem Zwang darf das Sicherheitspersonal folgende Hilfsmittel und Waffen unmittelbar gegen Personen einsetzen:
a. Fesselungsmittel;
b. natürliche und synthetische Pfefferpräparate;
c. Diensthunde;
d. Schlag- und Abwehrstöcke.
Art. 5 Sicherheitsleistung
1Kann eine Person, die sich vorschriftswidrig verhält, über ihre Personalien und ihren Wohnort nicht glaubwürdig ausweisen oder hat sie in der Schweiz keinen festen Wohnsitz, so kann das Sicherheitspersonal von ihr eine Sicherheitsleistung verlangen.
2Die Höhe der Sicherheitsleistung bemisst sich nach der voraussichtlichen Höhe der Busse, der Kosten sowie der Entschädigung für Schäden und Umtriebe.
3Die Sicherheitsleistung kann in bar oder durch Garantie einer in der Schweiz niedergelassenen Bank oder eines in der Schweiz niedergelassenen Versicherungsunternehmens erbracht werden.
4Der Erhalt der Sicherheitsleistung ist mit einer Quittung zu bestätigen.
5Wird gegen eine Person Strafanzeige erstattet, so ist die erhobene Sicherheitsleistung zusammen mit der Strafanzeige den Strafverfolgungsbehörden zu übergeben.
Art. 6 Kosten der Transportpolizei
1Die Transportpolizei publiziert die Kosten ihrer Leistungen in einem Leistungskatalog. Die Tarife sind aufgrund der Kosten festzulegen.
2Die Transportunternehmen führen die Transportpolizei in einer rechnungsmässig getrennten Einheit.
Art. 7 Übertragung von Aufgaben des Sicherheitsdienstes auf eine
Sicherheitsfirma
1Das BAV erteilt dem Transportunternehmen die Bewilligung zur Übertragung von Aufgaben des Sicherheitsdienstes auf eine Sicherheitsfirma, wenn das Transportunternehmen nachweist, dass die Firma die Voraussetzungen nach Artikel 5 Absatz 1 der Verordnung vom 31. Oktober 20074 über den Einsatz privater Sicherheitsfirmen erfüllt.
4 SR 124