Vorlage

Vernehmlassung 2010/29: Verordnung über die Sicherheitsorgane der Transportunternehmen im öffentlichen Verkehr (VST) · 5 Seiten

Fedlex · Vorlage · Seite 4Fedlex · Vorlage

Art. 10 Vereinbarung mit den Polizeibehörden

Das Transportunternehmen oder die Sicherheitsfirma kann mit den kantonalen oder kommunalen Polizeibehörden eine schriftliche Vereinbarung über die Zusammenarbeit abschliessen. Eine Kopie der Vereinbarung ist dem BAV zuzustellen

Art. 11 Auskünfte und Meldungen an das BAV

1Das Transportunternehmen oder die Sicherheitsfirma stellt dem BAV folgende Unterlagen zu:

a. die Dienstanweisungen an das Sicherheitspersonal;

b. weitere vom BAV verlangte Unterlagen und Auskünfte, die das BAV für die Ausübung der Aufsicht benötigt.

2Das Transportunternehmen und die Sicherheitsfirma erstatten dem BAV jährlich bis Ende März Bericht über die Tätigkeiten der Sicherheitsorgane im Vorjahr. Der Anhang enthält die Vorgaben für die Tätigkeitsberichte.

3Das Transportunternehmen und die Sicherheitsfirma melden dem BAV umgehend Ereignisse, die die Aufgabenerfüllung wesentlich beeinträchtigen.

Art. 12 Aufsichtsbeschwerden

Das BAV ist zuständig für Aufsichtsbeschwerden gegen Sicherheitsorgane.

Art. 13 Übergangsbestimmung

Bis 31. Dezember 2011 müssen die Transportunternehmen:

a. die nach bisherigem Recht von privaten Organisationen wahrgenommenen Aufgaben der Transportpolizei auf eine Transportpolizei nach dieser Verordnung übertragen;

b. die nach bisherigem Recht abgeschlossenen Vereinbarungen mit den Sicherheitsfirmen an diese Verordnung anpassen.

Art. 14 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am ……… in Kraft.

.... Im Namen des Schweizerischen Bundesrates

Die Bundespräsidentin: ……….

Die Bundeskanzlerin: ………..