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Vernehmlassung 2010/29: Verordnung über die Sicherheitsorgane der Transportunternehmen im öffentlichen Verkehr (VST) · 5 Seiten
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2Das Transportunternehmen schliesst mit der Sicherheitsfirma eine schriftliche Vereinbarung über die Übertragung von Schutzaufgaben ab. Eine Kopie der Vereinbarung ist dem BAV zuzustellen.
3Voraussetzung für den Abschluss einer Vereinbarung zwischen dem Transportunternehmen und der Sicherheitsfirma ist, dass die Sicherheitsfirma die Voraussetzungen nach Absatz 4 und Artikel 8 Absatz 1 erfüllt.
4Die Vereinbarung verpflichtet die Sicherheitsfirma zur:
a. Erteilung von Auskünften über den Stand der übertragenen Aufgaben auf Ersuchen des Transportunternehmens oder des BAV;
b. Offenlegung der Identität ihres Sicherheitspersonals gegenüber dem Transportunternehmen und dem BAV;
c. sofortigen Auswechslung von Sicherheitspersonal, das nicht über die erforderlichen Kenntnisse verfügt oder die Erfüllung der Aufgaben beeinträchtigt;
d. sofortigen Meldung an das Transportunternehmen bei Umständen, welche die Erfüllung der Aufgaben beeinträchtigen könnten;
e. sofortigen Meldung an das Transportunternehmen, wenn die Anforderungen an die Firma und die Ausbildung nicht mehr erfüllt sind;
f. Ausbildung gemäss Artikel 8 Absatz 1.
5Das Transportunternehmen kontrolliert, ob die Sicherheitsfirma ihr Pflichten nach Absatz 4 sowie die ihr übertragenen Aufgaben ordnungsgemäss erfüllt.
Art. 8 Ausbildung
1Das Transportunternehmen, soweit es sich um Personal des Sicherheitsdienstes geht, oder die Sicherheitsfirma sorgt dafür, dass das Sicherheitspersonal die Anforderungen nach Artikel 6 der Verordnung vom 31. Oktober 20075 über den Einsatz privater Sicherheitsfirmen erfüllt.
2Das Personal der Transportpolizei benötigt einen Fachausweis des Bundesamts für Berufsbildung und Technologie als Polizist I oder Polizistin I.
Art. 9 Identifizierbarkeit
Das Transportunternehmen und die Sicherheitsfirma sorgen dafür, dass das Sicherheitspersonal bei der Ausübung seiner Funktion identifizierbar ist und nicht mit Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern von Polizeibehörden verwechselt werden kann.
5 SR 124