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Vernehmlassung 2010/3: Verordnung über die Amtshilfe nach Doppelbesteuerungsabkommen (ADV) · 7 Seiten
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Verordnung für den Vollzug der Amtshilfe nach Doppelbesteuerungsabkommen AS
2Die Verwendung weiterer Informationen, die im Rahmen des Amtshilfeverfahrens beschafft wurden, ist unzulässig.
3Bankinformationen dürfen nur weiterverwendet werden, wenn sie nach schweizerischem Recht hätten beschafft werden können.
3. Kapitel: Schweizerische Amtshilfeersuchen
Art. 14
1Die interessierten Steuerbehörden richten ihr Ersuchen um internationale Amtshilfe an die ESTV.
2Die ESTV prüft das Ersuchen und entscheidet, ob hierfür die Voraussetzungen nach den Amtshilfebestimmungen des anwendbaren Abkommens erfüllt sind. Sind die Voraussetzungen nicht erfüllt, so teilt sie dies der ersuchenden Behörde schriftlich mit; diese kann ihr Ersuchen schriftlich ergänzen.
3Die ESTV leitet das Ersuchen an die zuständige ausländische Behörde weiter und begleitet das Amtshilfeverfahren bis zu seinem Abschluss.
4Sie leitet die aus dem Ausland erhaltenen Informationen an die interessierten Steuerbehörden weiter und verweist gleichzeitig auf die Einschränkungen bei deren Verwendung nach den Amtshilfebestimmungen des anwendbaren Abkommens.
5Amtshilfeersuchen hinsichtlich Bankinformationen dürfen nur gestellt werden, wenn diese Informationen auch nach schweizerischem Recht beschafft werden könnten.
4. Kapitel: Schlussbestimmungen
Art. 15 Aufhebung bisherigen Rechts
1Mit Inkrafttreten der zugehörigen revidierten Abkommen werden die folgenden Verordnungen aufgehoben:
a. Verordnung vom 14. November 20074 zum schweizerisch-südafrikanischen Doppelbesteuerungsabkommen;
b. Verordnung vom 6. September 20065 zum schweizerisch-spanischen Doppelbesteuerungsabkommen;
4 AS 2009 867
5 AS 2007 2075