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Vernehmlassung 2010/3: Verordnung über die Amtshilfe nach Doppelbesteuerungsabkommen (ADV) · 7 Seiten

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Verordnung für den Vollzug der Amtshilfe nach Doppelbesteuerungsabkommen AS

2. Kapitel: Ausländische Amtshilfeersuchen

1. Abschnitt: Amtshilfe zur Durchführung der Abkommensbestimmungen über die Vermeidung der Doppelbesteuerung

Art. 4

1 Die ESTV übermittelt der ersuchenden Behörde die nach schweizerischem Recht erhältlichen Informationen, die zur Durchführung der Abkommensbestimmungen über die Vermeidung der Doppelbesteuerung notwendig sind. Diese Informationen dürfen nicht durch Anwendung von Zwangsmassnahmen beschafft werden.

2 Die ESTV informiert die betroffene Person schriftlich im Voraus über Art und Umfang der zu übermittelnden Informationen.

3 Stimmt die betroffene Person der Informationsübermittlung schriftlich zu oder antwortet sie innert 30 Tagen nach Empfang der Mitteilung der ESTV nicht, so übermittelt die ESTV die Informationen unmittelbar nach Vorliegen der Zustimmung oder nach Ablauf der Frist.

4 In den übrigen Fällen entscheidet die ESTV in Form einer Verfügung.

5 Der Entscheid der ESTV unterliegt der Beschwerde nach Artikel 12.

2. Abschnitt: Amtshilfe zur Durchführung des innerstaatlichen Steuerrechts der Vertragsstaaten

Art. 5 Vorprüfung

1 Das Amtshilfeersuchen wird von der ESTV vorgeprüft.

2 Das Ersuchen muss dem Grundsatz von Treu und Glauben entsprechen. Es muss unter Hinweis auf die öffentliche Ordnung abgelehnt werden, wenn die Erteilung der Amtshilfe mit den grundlegenden Wertungen des schweizerischen Rechts nicht vereinbar wäre oder gegen wesentliche Interessen der Schweiz verstossen würde. Das Ersuchen ist insbesondere abzuweisen, wenn es auf Informationen beruht, die unter Verletzung von schweizerischem Strafrecht beschafft worden sind.

3 Das Amtshilfeverfahren kann eingeleitet werden, sofern:

a. die ersuchende Behörde zur Gesuchstellung zuständig ist;

b. das Ersuchen schriftlich gestellt worden ist und folgende Angaben enthält:

1. Angaben zur anwendbaren rechtlichen Grundlage,

2. die zweifelsfreie Identifikation der betroffenen Person,

3. die zweifelsfreie Identifikation des Informationsinhabers oder der Informationsinhaberin,

4. eine Beschreibung der verlangten Informationen sowie Angaben hinsichtlich der Form, in der der ersuchende Staat diese Informationen zu erhalten wünscht,