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Vernehmlassung 2010/3: Verordnung über die Amtshilfe nach Doppelbesteuerungsabkommen (ADV) · 7 Seiten

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Verordnung für den Vollzug der Amtshilfe nach Doppelbesteuerungsabkommen AS

Art. 10 Vereinfachtes Verfahren

1Stimmt eine betroffene Person der Aushändigung der Informationen an die zuständige ausländische Behörde zu, so teilt sie dies der ESTV schriftlich mit. Die Zustimmung ist unwiderruflich.

2Die ESTV schliesst das Verfahren durch Übermittlung der Informationen an die zuständige ausländische Behörde ab, unter Hinweis auf die Zustimmung der betroffenen Person.

3Betrifft die Zustimmung nur einen Teil der Informationen, so wird für die restlichen Informationen das ordentliche Verfahren durchgeführt.

Art 11 Abschluss des Verfahrens

1Die ESTV eröffnet der betroffenen Person eine Schlussverfügung, in der die Amtshilfeleistung begründet und über den Umfang der zu übermittelnden Informationen entschieden wird. Die Verwendbarkeit der übermittelten Informationen wird nach den Amtshilfebestimmungen des anwendbaren Abkommens eingeschränkt. Die ersuchende Behörde wird auf die Geheimhaltung nach den Amtshilfebestimmungen des anwendbaren Abkommens hingewiesen.

2Die Verfügung wird der im Ausland ansässigen betroffenen Person über die zur Zustellung bevollmächtigte Person eröffnet. Ist keine solche Person bezeichnet worden, so erfolgt die Eröffnung durch Publikation im Bundesblatt.

3Der Erlass der Schlussverfügung wird dem Informationsinhaber oder der Informationsinhaberin ebenfalls mitgeteilt.

Art. 12 Rechtsmittel

1Jede der Schlussverfügung vorangehende Verfügung, einschliesslich einer Verfügung über Zwangsmassnahmen, ist sofort vollstreckbar und kann nur zusammen mit der Schlussverfügung angefochten werden.

2Gegen die Schlussverfügung der ESTV kann Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht erhoben werden, das endgültig entscheidet. Mit dieser Beschwerde können auch die der Schlussverfügung vorangegangenen Entscheide und Verfügungen angefochten werden. Es gelten die allgemeinen Bestimmungen über die Bundesrechtspflege.

3Die in Artikel 11 Absatz 1 erwähnte Person ist zur Beschwerde befugt.

4Der Informationsinhaber oder die Informationsinhaberin ist zur Beschwerde nur befugt, soweit er oder sie die Verletzung eigener Rechte geltend macht.

Art. 13 Weitere Verwendung der Informationen

1Nach Eintritt der Rechtskraft der Schlussverfügung können die im Amtshilfeersuchen enthaltenen und die der zuständigen ausländischen Behörde übermittelten Informationen zur Durchsetzung des schweizerischen Steuerrechts verwendet werden.