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Vernehmlassung 2010/3: Verordnung über die Amtshilfe nach Doppelbesteuerungsabkommen (ADV) · 7 Seiten
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Verordnung für den Vollzug der Amtshilfe nach Doppelbesteuerungsabkommen AS
Art. 8 Zwangsmassnahmen
1 Die Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 22. März 19742 über das Verwaltungsstrafrecht sind sinngemäss anwendbar.
2Als Zwangsmassnahmen anwendbar sind ausschliesslich die polizeiliche Vorführung gehörig vorgeladener Zeugen, Durchsuchungen und die Beschlagnahme von Gegenständen, Dokumenten und Unterlagen in Schriftform oder auf Bild- oder Datenträgern.
3Die Zwangsmassnahmen sind vom Direktor oder von der Direktorin der ESTV oder von der zur Stellvertretung befugten Person anzuordnen.
4 Ist Gefahr im Verzug und kann eine Massnahme nicht rechtzeitig angeordnet werden, so darf die zuständige Person von sich aus eine Zwangsmassnahme durchführen. Die Massnahme hat nur Bestand, wenn sie vom Direktor oder von der Direktorin der ESTV oder von der zur Stellvertretung befugten Person innert drei Tagen genehmigt wird.
5 Das Siegelungsverfahren nach Artikel 50 Absatz 3 des Bundesgesetzes vom 22. März 19742 über das Verwaltungsstrafrecht kommt nicht zur Anwendung.
6 Die ESTV kann die Polizeibehörden der Kantone und Gemeinden sowie andere Behörden um Unterstützung bei der Durchführung der Zwangsmassnahmen ersuchen.
7 Kosten, die dem Informationsinhaber oder der Informationsinhaberin aus den Zwangsmassnahmen entstehen, sind von diesem oder dieser selber zu tragen.
Art. 9 Rechte der betroffenen Person
1Die ESTV ersucht den Informationsinhaber oder die Informationsinhaberin, die im Ausland ansässige betroffene Person aufzufordern, in der Schweiz eine zur Zustellung bevollmächtigte Person zu bezeichnen. Sie setzt hierfür eine Frist.
2Hat die betroffene Person keine zur Zustellung bevollmächtigte Person bezeichnet, so informiert die ESTV sie über die ersuchende Behörde über das hängige Amtshilfeverfahren. Gleichzeitig setzt die ESTV der betroffenen Person eine Frist zur Bezeichnung einer zur Zustellung bevollmächtigten Person. Sie kann die betroffene Person direkt informieren, sofern die ersuchende Behörde diesem Vorgehen im Einzelfall ausdrücklich zustimmt.
3Die betroffene Person kann sich am Verfahren beteiligen und Einsicht in die Akten nehmen. Gleiches gilt für den Informationsinhaber oder die Informationsinhaberin, soweit er oder sie gegen die Schlussverfügung Beschwerde erheben kann. Vorbehalten bleiben Ausnahmen von der Akteneinsicht nach Artikel 27 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 19683 über das Verwaltungsverfahren.