Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2010/37: Änderung der Verordnung vom 24. Januar 2007 über die Aus-, Weiter- und Fortbildung der Personen im öffentlichen Veterinärdienst · 5 Seiten
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Bemerkungen zu den einzelnen Artikel
Art. 1
SH, TG, ZH, NW, NE, AG, SG, GL, GR, OW, SZ, ZH, VETD UK, VETD AR/AI, TVL, VSKT fordern einen (neuen) Absatz 2, welcher regelt, dass auch Personen aus anderen Organisationen oder Verwaltungsstellen, welche Tätigkeiten nach Absatz 1 ausüben, den Anforderungen dieser Verordnung unterstehen.
AG verlang eine angemessene Übergangsfrist.
Art. 2, Abs. 5
JU hält fest, dass ein Mindestbeschäftigungsgrad von 30% für amtliche Tierärztinnen und amtliche Tierärzte schwierig umzusetzen ist.
GE fordert eine Streichung dieser Forderung. Sie sei nicht realisierbar, da praktizierende Tierärzte nicht 30% ihrer Zeit freihalten können für Aufgaben im öffentlichen Veterinärdienst.
Art. 3
ZH und VD begrüssen die Unterscheidung zwischen den Aufgabengebieten der amtlichen Fachassistentinnen und Fachassistenten im Bereich Schlachttier- und Fleischuntersuchung und denjenigen für weitere Aufgaben im Veterinärdienst.
SO wünscht die amtlichen Fachassistentinnen und Fachassistenten breiter einsetzen zu können und fordert eine breitere Weiterbildung dazu. Die Unterscheidung zwischen Fachassistenten im Bereich Schlachttier- und Fleischuntersuchung und denjenigen für weitere Aufgaben im Veterinärdienst soll fallengelassen werden.
Art. 5
ZH begrüsst das Ersetzen der Begriffe «Kleinbetriebe oder Betriebe in Berg- und Randgebieten» durch «Betriebe mit geringerer Kapazität.
VETD FR begrüsst diese Änderung prinzipiell, fordert aber eine angemessene Übergangsfrist.
GR lehnt die Änderung der Begriffe ab. Insbesondere Bergkantone sollen einen gewissen Spielraum haben um die Aufgaben in abgelegenen Gebieten zu vollziehen.
Art. 6 ff
SG ist grundsätzlich mit den Kompetenzen der Bildungskommission einverstanden. Es fehle jedoch der Hinweis auf mögliche Rechtsmittel gegen deren Entscheidungen. An geeigneter Stelle soll die Verordnung damit ergänzt werden.
Art. 6, Abs. 2
VS schlägt den Gebrauch des Begriffes „Bachelor“ vor, als Anpassung an das heutige Bologna System der Hoch- und Fachhochschulen. Das Niveau Master sei eine zu hohe Anforderung, deshalb soll ein Bachelorabschluss genügen. Neu soll ein Abschluss im Gebiet „agro-alimentaire“ als automatische Zulassung aufgenommen werden.
Art. 6, Abs. 3
BS lehnt den breiten Begriff „berufliche Grundbildung“ als Anforderung an die amtlichen Fachassistentinnen und Fachassistenten ab. Die berufliche Grundbildung soll auf den Landwirtschafts- oder Lebensmittelsektor beschränkt werden. Findet keine Beschränkung statt, sollte zumindest die Dauer der Weiterbildung (Anh. 1, Ziff. 4.1.1, Abs. 1) für Personen ohne brachenspezifische Vorkenntnisse verlängert werden.