Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2010/37: Änderung der Verordnung vom 24. Januar 2007 über die Aus-, Weiter- und Fortbildung der Personen im öffentlichen Veterinärdienst · 5 Seiten
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Art. 9
VETD FR schlägt vor, den Begriff „assurance qualité“ durch „Formation complémentaire“ zu ersetzen.
Art. 12
GE möchten diesen Artikel nicht aufheben.
Art. 13 und 14
ZH verlangt eine Präzisierung darüber, ob jede ungenügende Einzelfachprüfung wiederholt werden kann bzw. muss, oder nur dann, wenn die Gesamtprüfung nicht bestanden ist.
Art. 17, Abs. 1, Bst. f
TG, AR/AI, GL, TVL bemerken, dass mit der gewählten Formulierung nicht hervorgeht, ob die Bildungskommission ausländische Weiterbildungen nach Art. 7 (bisher Weiterbildung)
oder Art. 9 (bisher Fortbildung) anerkennt. Es soll geprüft werden, ob dies sachlich beabsichtigt ist oder eine Einschränkung notwendig sei. Es soll abgeklärt werden, ob Bst. f ganz gestrichen werden kann, da im Einzelfall eine Anerkennung über das Dispensationsverfahren gemäss Bst. g erfolgen kann.
ZH wünscht eine Präzisierung, dass mit Bst. f sowohl ausländische Weiterbildungen nach Art. 7 als auch Art. 9 erfasst werden.
Art. 20, Abs. 4
NW wünscht einen (neuen) Bst. c, welcher die Anerkennung von Personen von akkreditierten landwirtschaftlichen Inspektionsstellen mit entsprechendem Geltungsbereich als amtliche Fachassistentinnen und amtliche Fachassistenten für weitere Aufgaben im öffentlichen Veterinärdienst erlaubt.
Anhang 1, Ziff. 1.1, Abs. 1, Bst. c
OW, SZ, BS, GL, SG, SH, TG, ZH, NE, VETD UK, VETD AR/AI, TVL, VSKT beurteilen die Reduktion des Praktikums im Schlachtbetrieb von 30 Arbeitstagen auf 5 Arbeitstage als nicht vertretbar, da in dieser Zeit nicht genügend praktische Kenntnisse in der Schlachttier- und Fleischuntersuchung erworben werden können.
GL, SG, SH, TG, ZH, NE, VETD AR/AI, VSKT, TVL fordern mindestens 15 Arbeitstage.
BS fordert mindestens 10 Arbeitstage.
GE fordert die Streichung des Begriffs „oder einem Betrieb der Primärproduktion“.
Anhang 1, Ziff. 1.3
GE fordert eine Streichung des Artikels, da die Dokumente der Prüfungskandidatinnen und – kandidaten schon von den Kantonstierärztinnen und –tierärzten geprüft wurden und eine zweite Überprüfung unnötig ist.
Anhang 1, Ziff. 1.3, Abs. 4 und 5
BE bemerkt, dass weder den Kantonstierärztinnen und –tierärzten, noch den Leiterinnen und Leiter von Schlachtbetrieben durch die Gesetzgebung Kompetenzen betreffend die Prüfungszulassung zugeordnet werden. Der Entscheid über die Prüfungszulassung hat Verfügungscharakter und muss deshalb bei der Bildungskommission liegen. Weiter steht nicht fest, wer der zuständige Kantonstierarzt bzw. die zuständige Kantonstierärztin ist (Ort der Kontrolle? Ort, wo Prüfungskandidatin oder –kandidat angestellt ist oder praktiziert? Ort, wo die Berufsbewilligung ausgestellt worden ist?).
Anhang 1, Ziff. 1.3, Abs. 5
BS bemerkt, dass unter dem Begriff „Leiter oder Leiterin eines Schlachtbetriebes“ der Geschäftsführer oder die Geschäftsführerin eines Schlachtbetriebs verstanden wird. Es soll