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Vernehmlassung 2010/45: Revision der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (Arbeitslosenversicherungsverordnung; AVIV) · 10 Seiten

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Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (Arbeitslosenversicherungsverordnung, AVIV)

Änderung vom....

Der Schweizerische Bundesrat

verordnet:

I

Die Arbeitslosenversicherungsverordnung vom 31. August 19831 wird wie folgt geändert:

Art. 4 Abs. 2

2Hatte die versicherte Person zuletzt eine Vollzeitbeschäftigung, so gilt als ausgefallener voller Arbeitstag jeder Tag, an dem die versicherte Person ganz arbeitslos ist und für den sie die Kontrollvorschriften erfüllt hat.

Art. 6 Abs. 1-1terund 3

1Versicherte, die aufgrund von Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe a AVIG alleine oder in Verbindung mit einem Grund nach Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe b oder c AVIG von der Erfüllung der Beitragszeit befreit sind, müssen eine Wartezeit von 120 Tagen bestehen.

1bisVersicherte nach Absatz 1, die sich im Anschluss an die obligatorische Schulpflicht der Arbeitsvermittlung zur Verfügung stellen, können während der Wartezeit nach Absatz 1 an einem Motivationssemester nach Artikel 64a Absatz 1 Buchstabe c AVIG teilnehmen.

1terVersicherte nach Absatz 1, die das 30. Altersjahr noch nicht vollendet haben, können während der Wartezeit an einem Berufspraktikum nach Artikel 64a Absatz 1 Buchstabe b AVIG teilnehmen, wenn die durchschnittliche Arbeitslosenquote dieser Altersgruppe in der Schweiz 3,3 Prozent übersteigt.

3Aufgehoben

Art. 6a Allgemeine Wartezeit

(Art. 18 Abs. 1 und 1bisAVIG)

1Die allgemeine Wartezeit ist in der Rahmenfrist für den Leistungsbezug nur einmal zu bestehen. Als Wartezeit gelten dabei nur diejenigen Tage, für die die versicherte Person die Anspruchsvoraussetzungen (Art. 8 Abs. 1 AVIG) erfüllt.

2Versicherte mit einem versicherten Verdienst bis 36 000 Franken pro Jahr haben keine allgemeine Wartezeit zu bestehen.

3Versicherte mit Unterhaltspflichten gegenüber Kindern unter 25 Jahren und einem versicherten Verdienst zwischen 36 001 Franken und 60 000 Franken pro Jahr haben keine allgemeine Wartezeit zu bestehen.

Art. 10b Freiwillige Leistungen an die berufliche Vorsorge

(Art. 11a Abs. 3 AVIG)

Die für die berufliche Vorsorge verwendeten Beträge werden von den zu berücksichtigenden freiwilligen Leistungen nach Artikel 11a Absatz 2 AVIG bis höchstens zum oberen Grenzbetrag nach Artikel 8 Absatz 1 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 19822 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge abgezogen.

Art. 16

Aufgehoben

Art. 23 Abs. 1, 3 und 4

1Die Kontrolldaten werden mit dem Formular «Angaben der versicherten Person» erfasst.

3Die zuständige Amtsstelle erstellt beim ersten Beratungs- und Kontrollgespräch mit der versicherten Person das Formular «Angaben der versicherten Person». Darauf vermerkt sie den Namen der von der versicherten Person gewählten Kasse (Art. 19 Abs. 3).

4Die zuständige Amtsstelle stellt sicher, dass die versicherte Person am Monatsende über das Formular «Angaben der versicherten Person» verfügt.

1 SR 837.02

2 SR 831.10

2009–3005