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Vernehmlassung 2010/45: Revision der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (Arbeitslosenversicherungsverordnung; AVIV) · 10 Seiten

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Art. 77 Abs. 1 Einleitungssatz und Bst. c sowie Abs. 5

1Die versicherte Person, die Insolvenzentschädigung beansprucht, muss der zuständigen Kasse einreichen:

c. Aufgehoben

5Im Falle nach Artikel 51 Buchstabe b AVIG hat der Arbeitnehmer oder die Arbeitnehmerin den Anspruch auf Insolvenzentschädigung spätestens 60 Tage nach Kenntnisnahme des unbenützten Ablaufs der Frist für die Leistung des Kostenvorschusses nach Artikel 169 Absatz 2 des Bundesgesetzes vom 11. April 18895 über Schuldbetreibung und Konkurs geltend zu machen.

Art. 81a Abs. 3

3Die Ausgleichsstelle wertet die Daten nach Absatz 1 aus. Sie verwendet die Ergebnisse zur Weiterentwicklung von arbeitsmarktlichen Massnahmen. Dabei berücksichtigt sie insbesondere die Bedürfnisse von Stellensuchenden, deren Eingliederung in den Arbeitsmarkt erschwert ist.

Art. 81c

Aufgehoben

Art. 81d Beiträge der zuständigen Amtsstelle an die Veranstalter von arbeitsmarktlichen Massnahmen

(Art. 59c AVIG)

1Die zuständige Amtsstelle gewährt durch Verfügung oder Leistungsvereinbarung Beiträge an die Veranstalter von arbeitsmarktlichen Massnahmen. Sie kann die Gewährung der Beiträge mit Auflagen verbinden.

2Die Verfügung oder die Leistungsvereinbarung nennt mindestens die gesetzlichen Grundlagen, die Art und den Betrag der Subvention, die Dauer und die Ziele der Massnahme, den Auftrag und die Zielgruppen.

3Werden die Beiträge durch Leistungsvereinbarung gewährt, so sind darin zudem die zuständige Amtsstelle, der Veranstalter der Massnahme, die Rechte und Pflichten der Parteien, Zielwerte und Indikatoren, die Modalitäten der Kündigung oder Änderung der Leistungsvereinbarung sowie das Verfahren bei Streitigkeiten festzuhalten.

Art. 82 Teilnahme an Massnahmen von nicht anspruchsberechtigten Personen nach Ablauf der Rahmenfrist für den

Leistungsbezug

(Art. 59d Abs. 1 AVIG)

Ist der Anspruch der Person auf Arbeitslosenentschädigung erschöpft, so kann sie während zwei Jahren nach Ablauf der Rahmenfrist für den Leistungsbezug nicht an einer Bildungs- oder Beschäftigungsmassnahme nach Artikel 59d Absatz 1 AVIG teilnehmen.

Art. 85 Ersatz der Auslagen für die Teilnahme an Bildungs- und Beschäftigungsmassnahmen

(Art. 59cbisAbs. 3 AVIG)

1Wer an einer Bildungs- oder Beschäftigungsmassnahme teilnimmt, muss der Kasse mit den Rechnungen für die Auslagen eine Bescheinigung einreichen, in der die Leitung der Massnahme die Notwendigkeit der Anschaffung bestätigt.

2Als Reisekosten bewilligt die kantonale Amtsstelle der versicherten Person unter Berücksichtigung der Dauer der Massnahme die Auslagen für die Billette oder Abonnemente 2. Klasse der öffentlichen Verkehrsmittel innerhalb der Landesgrenzen. Ausnahmsweise erhält die versicherte Person einen Betrag entsprechend den nachgewiesenen notwendigen Auslagen für die Benützung eines privaten Fahrzeugs, wenn kein öffentliches Verkehrsmittel zur Verfügung steht oder dessen Benützung ihr nicht zugemutet werden kann. Die kantonale Amtsstelle bestimmt den der versicherten Person für Unterkunft und Verpflegung am Ort der Bildungs- oder Beschäftigungsmassnahme zustehenden Beitrag.

3Das EVD bestimmt:

a. die Beiträge an die Kosten von Unterkunft und Verpflegung am Ort der Bildungs- oder Beschäftigungsmassnahme;

b. die Ansätze für die Beiträge bei Benützung privater Fahrzeuge;

c. die Maximalansätze bei den verschiedenen Massnahmearten.

Art. 85a Klammerverweis (Art. 59cbisAbs. 2 AVIG)

Art. 86 Klammerverweis (Art. 59cbisAbs. 3 AVIG)

Art. 87 Bescheinigung des Veranstalters der Bildungs- oder Beschäftigungsmassnahme

(Art. 59cbisAbs. 2 und 3 AVIG

Der Veranstalter der Bildungs- oder Beschäftigungsmassnahme bescheinigt der versicherten Person zuhanden der Arbeitslosenkasse bis zum dritten Werktag des folgenden Monats die Anzahl Tage effektiver Teilnahme an der Massnahme und führt allfällige Absenzen auf.

Art. 88 Klammerverweis (Art. 59cbisAbs. 2 AVIG)

5 SR 281.1