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Vernehmlassung 2010/45: Revision der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (Arbeitslosenversicherungsverordnung; AVIV) · 10 Seiten
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2Die Rahmenfrist für den Leistungsbezug wird bis zum Ende des der Ausrichtung der AHV-Rente vorangehenden Monats verlängert. Sie wird nicht verlängert, wenn während ihrer Dauer eine genügende Beitragszeit für die Eröffnung einer neuen Rahmenfrist nachgewiesen werden kann.
3Sind nach Ausschöpfung des maximalen Taggeldanspruchs die Voraussetzungen für die Eröffnung einer neuen Rahmenfrist für den Leistungsbezug erfüllt, so wird die verlängerte Rahmenfrist durch die neue Rahmenfrist ersetzt.
Art. 41c
Aufgehoben
Art. 42 Taggeldanspruch bei vorübergehender Arbeitsunfähigkeit
(Art. 28 AVIG)
1Versicherte, die vorübergehend ganz oder teilweise arbeitsunfähig sind und ihren Taggeldanspruch geltend machen wollen, müssen ihre Arbeitsunfähigkeit innert einer Woche nach deren Beginn dem RAV melden.
2Meldet die versicherte Person ihre Arbeitsunfähigkeit ohne entschuldbaren Grund nach Ablauf dieser Frist und hat sie die Arbeitsunfähigkeit auch nicht auf dem Formular «Angaben der versicherten Person» angegeben, so hat sie keinen Taggeldanspruch für die Tage der Arbeitsunfähigkeit vor der Meldung.
3Aufgehoben
Art. 45 Beginn der Einstellungsfrist und Dauer der Einstellung
(Art. 30 Abs. 3 und 3bisAVIG)
1Die Einstellungsfrist in der Anspruchsberechtigung beginnt am ersten Tag nach:
a. der Beendigung des Arbeitsverhältnisses, wenn die versicherte Person aus eigenem Verschulden arbeitslos geworden ist oder wenn sie sich vor der Arbeitslosigkeit nicht genügend um zumutbare Arbeit bemüht hat;
b. der Handlung oder Unterlassung, derentwegen sie verfügt wird.
2Die Einstellung wird nach der bestandenen Wartezeit oder bereits laufenden Einstellung getilgt.
3Sie dauert:
a. 1–15 Tage bei leichtem Verschulden;
b. 16–30 Tage bei mittelschwerem Verschulden;
c. 31–60 Tage bei schwerem Verschulden.
4Ein schweres Verschulden liegt vor, wenn die versicherte Person ohne entschuldbaren Grund:
a. eine zumutbare Arbeitsstelle ohne Zusicherung einer neuen Arbeitsstelle aufgegeben hat; oder
b. eine zumutbare Arbeit abgelehnt hat.
5Wird die versicherte Person wiederholt in der Anspruchsberechtigung eingestellt, so wird die Einstellungsdauer angemessen verlängert. Für die Verlängerung werden die Einstellungen der letzten fünf Jahre berücksichtigt.
Art. 51a Abs. 4
4Für jede Abrechnungsperiode wird eine Karenzfrist von drei vollen Arbeitstagen vom anrechenbaren Arbeitsausfall abgezogen.
Art. 57 Bemessungsgrundlagen bei erheblich schwankendem Lohn
(Art. 34 Abs. 3 AVIG)
Weicht der Lohn im letzten Beitragsmonat um mindestens 10 Prozent vom Durchschnittslohn der letzten zwölf Monate ab, so bemisst sich die Kurzarbeitsentschädigung aufgrund dieses Durchschnittslohnes.
Art. 58 Voranmeldefrist
(Art. 36 Abs. 1 AVIG)
1Die Voranmeldefrist für Kurzarbeit beträgt ausnahmsweise drei Tage, wenn der Arbeitgeber nachweist, dass die Kurzarbeit wegen plötzlich eingetretener Umstände, die nicht voraussehbar waren, eingeführt werden muss.
2Hängt die Arbeitsmöglichkeit in einem Betrieb vom täglichen Auftragseingang ab und ist es nicht möglich, auf Lager zu arbeiten, so kann Kurzarbeit bis vor ihrem Beginn, allenfalls auch telefonisch, vorangemeldet werden. Der Arbeitgeber muss die telefonische Voranmeldung unverzüglich schriftlich bestätigen.
3Absatz 2 gilt auch, wenn der Arbeitgeber die Voranmeldung nicht fristgemäss erstatten konnte.
4Hat der Arbeitgeber die Kurzarbeit ohne entschuldbaren Grund nicht fristgemäss vorangemeldet, so wird der Arbeitsausfall erst anrechenbar, wenn die für die Voranmeldung vorgeschriebene Frist abgelaufen ist.
5Bei Arbeitsausfällen infolge von wetterbedingten Kundenausfällen gilt die Regelung nach Artikel 69 Absätze 1 und 2.
Art. 75a Gleiches Arbeitsverhältnis
(Art. 52 Abs. 1 AVIG)
Als gleiches Arbeitsverhältnis im Sinne von Artikel 52 Absatz 1 AVIG gilt auch ein Arbeitsverhältnis, das innerhalb eines Jahres:
a. zwischen den gleichen Parteien wieder aufgenommen wird; oder
b. nach einer Änderungskündigung fortgesetzt wird.