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Vernehmlassung 2010/45: Revision der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (Arbeitslosenversicherungsverordnung; AVIV) · 10 Seiten

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Art. 96 und Art. 96a

Aufgehoben

Art. 97 Klammerverweis (Art. 59cbisAbs. 2 AVIG)

Art. 97a Finanzielle Beteiligung des Praktikumsbetriebes

(Art. 64b Abs. 2 AVIG)

Der Praktikumsbetrieb beteiligt sich mit 25 Prozent, mindestens aber mit 500 Franken am monatlichen Praktikums-Bruttotaggeld oder am Unterstützungsbeitrag nach Artikel 98. Bei Teilzeitarbeit wird dieser Mindestbetrag anteilsmässig gekürzt. Die kantonale Amtsstelle kann einen höheren Prozentsatz festlegen. Die Arbeitslosenkasse der versicherten Person rechnet am Ende der Massnahme mit dem Praktikumsbetrieb ab.

Art. 97b Motivationssemester

(Art. 59cbisAbs. 2, 59d, 64a Abs. 1 Bst. c und 5 AVIG)

Wer während der Wartezeit an einem Motivationssemester teilnimmt, hat Anspruch auf einen monatlichen Unterstützungsbeitrag von durchschnittlich 400 Franken netto.

Art. 98 Berufspraktikum

(Art. 64a Abs. 1 Bst. b AVIG)

Versicherte Personen nach Artikel 6 Absatz 1ter, die an einem Berufspraktikum teilnehmen, haben während der Wartezeit Anspruch auf einen Unterstützungsbeitrag in Höhe des Mindesttaggeldes nach Artikel 81b.

Art. 102c

Aufgehoben

Art. 105 Abs. 2

2Aufgehoben

Zweites Kapitel: Übrige Durchführungsstellen

3. Abschnitt: Ausgleichsstelle

Art. 119 Abs. 1 Bst. c

1Die örtliche Zuständigkeit der kantonalen Amtsstelle richtet sich:

c. für die Schlechtwetterentschädigung in der Schweiz nach dem Arbeitsort, im Ausland nach dem Ort des Betriebes;

Art. 119c Abs. 2

2Aufgehoben

Art. 124 Nachzahlungen an bevorschussende Dritte

(Art. 94 Abs. 3 AVIG)

1Die bevorschussende Stelle hat ihren Anspruch bei der zuständigen Arbeitslosenkasse im Zeitpunkt der Ausrichtung des Vorschusses geltend zu machen.

2Als Vorschussleistungen gelten:

a. freiwillige Leistungen, sofern die versicherte Person zu deren Rückerstattung verpflichtet ist und sie der Auszahlung der Nachzahlung an die bevorschussende Stelle schriftlich zugestimmt hat;

b. von Gesetzes wegen oder aufgrund eines Vertrages erbrachte Leistungen, soweit aus dem Gesetz oder dem Vertrag ein eindeutiges Rückforderungsrecht infolge der Nachzahlung abgeleitet werden kann.

Art. 127

Aufgehoben

Art. 130a Änderung bisherigen Rechts

Die Änderung bisherigen Rechts wird im Anhang geregelt.

Diese Änderung tritt am ..... in Kraft.

.... Im Namen des Schweizerischen Bundesrates