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Vernehmlassung 2010/45: Revision der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (Arbeitslosenversicherungsverordnung; AVIV) · 10 Seiten
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Art. 90 Abs. 1 Einleitungssatz, Bst. c und e
1Die Vermittlung einer versicherten Person gilt als erschwert, wenn sie bei der herrschenden Arbeitsmarktlage besonders grosse Schwierigkeiten hat, eine Stelle zu finden, weil sie:
c. ungenügende berufliche Voraussetzungen hat;
e. in einer Zeit erhöhter und anhaltender Arbeitslosigkeit mangelnde berufliche Erfahrungen hat.
Art. 90a Abs. 3 und 5
3Die Entlöhnung bemisst sich nach dem orts- und branchenüblichen Lohn im letzten Jahr der beruflichen Grundbildung. Verfügt die versicherte Person über keine Erfahrungen im auszubildenden oder in einem nahe verwandten Beruf, so bemisst sich die Entlöhnung nach dem orts- und branchenüblichen Lohn im entsprechenden Jahr der beruflichen Grundbildung.
5Für die versicherte Person gilt die Rahmenfrist für den Leistungsbezug nach Artikel 9 Absätze 1 und 2 AVIG. Mit Beginn der Ausbildung wird diese Rahmenfrist bis zum Abschluss der Ausbildung verlängert, für die der Zuschuss gewährt wurde. Am Tag des Abbruchs oder der Beendigung der Ausbildung wird die verlängerte Rahmenfrist aufgehoben. Sind die Voraussetzungen nach Artikel 8 AVIG erfüllt, so kann am Folgetag eine neue Rahmenfrist für den Leistungsbezug eröffnet werden.
Art. 91 Wohnortsregion
(Art. 68 Abs. 1 Bst. a AVIG)
Der Arbeitsort liegt in der Wohnortsregion der versicherten Person, wenn:
a. zum Wohnort eine öffentliche Verkehrsverbindung besteht, deren Länge 50 Kilometer nicht übersteigt, oder
b. die versicherte Person ihn vom Wohnort aus mit einem privaten Motorfahrzeug, das ihr zur Verfügung steht, innert einer Stunde
erreichen kann.
Art. 94 Finanzielle Einbusse gegenüber der letzten Erwerbstätigkeit
(Art. 68 Abs. 3 AVIG)
Die versicherte Person erleidet eine finanzielle Einbusse, wenn bei ihrer neuen Tätigkeit:
a. der Verdienst, abzüglich der notwendigen Auslagen (Fahrkosten, Unterkunft, Verpflegung), den vor der Arbeitslosigkeit erzielten
versicherten Verdienst (Art. 23 Abs. 1 AVIG), abzüglich der entsprechenden Auslagen, nicht erreicht und
b. die notwendigen Auslagen (Fahrkosten, Unterkunft, Verpflegung) höher sind als die entsprechenden Auslagen vor der
Arbeitslosigkeit.
Art. 95c Gesuch um Übernahme des Verlustrisikos ohne Taggelder
(Art. 71b Abs. 2 AVIG)
1Das Gesuch ist innert der ersten 35 Wochen kontrollierter Arbeitslosigkeit bei der kantonalen Amtsstelle einzureichen. Es muss ein ausgearbeitetes Projekt mit detaillierten Unterlagen über den Kapitalbedarf sowie über die Finanzierung während des ersten
Geschäftsjahres enthalten.
2Die kantonale Amtsstelle prüft die Anspruchsvoraussetzungen nach Artikel 71b Absatz 1 Buchstaben a - c AVIG sowie die Bedingungen nach Artikel 95b Absatz 1 Buchstaben a und b und unterzieht die eingereichten Unterlagen einer formellen Prüfung. Die Prüfung muss innert vier Wochen nach Zustellung des Gesuchs erfolgen. Sind die Erfordernisse erfüllt, so leitet die kantonale Amtsstelle das Gesuch der zuständigen Bürgschaftsorganisation mit einer Kopie der entsprechenden Verfügung zur materiellen Prüfung weiter.
3Die zuständige Bürgschaftsorganisation entscheidet innert vier Wochen nach Zustellung des Gesuches und stellt eine Kopie ihres Entscheides der kantonalen Amtsstelle zu.
4Wird eine Bürgschaft nach dem Bundesgesetz vom 6. Oktober 20066 über die Finanzhilfen an gewerbeorientierte Bürgschaftsorganisationen gewährt, so übernimmt der Ausgleichsfonds zugunsten der Bürgschaftsorganisation zusätzlich 20 Prozent des Verlustrisikos. Die kantonale Amtsstelle erlässt eine Verfügung über den vom Ausgleichsfonds garantierten Betrag.
Art. 95d Abs. 2 und 3
2Die kantonale Amtsstelle prüft die Anspruchsvoraussetzungen innert vier Wochen nach Zustellung des Gesuchs und unterzieht dieses einer formellen Prüfung. Anschliessend entscheidet sie, ob Taggelder ausgerichtet werden, und setzt deren Anzahl fest. Bei positivem Entscheid verweist sie die versicherte Person an die zuständige Bürgschaftsorganisation und stellt dieser eine Kopie der entsprechenden Verfügung zu. Sie weist die versicherte Person darauf hin, dass diese aus dem Grobprojekt der selbstständigen Erwerbstätigkeit ein ausgearbeitetes Projekt zuhanden der Bürgschaftsorganisation entwickeln muss.
3Die versicherte Person hat das ausgearbeitete Projekt innert der ersten 35 Wochen kontrollierter Arbeitslosigkeit der zuständigen Bürgschaftsorganisation zur materiellen Prüfung zu unterbreiten.
Art. 95e Abs. 2 und 3
2Aufgehoben
3Die verlängerte Rahmenfrist nach Artikel 71d Absatz 2 AVIG wird durch eine neue Rahmenfrist ersetzt, wenn nach Ausschöpfung des Taggeldhöchstanspruchs die Voraussetzungen für die Eröffnung einer neuen Rahmenfrist für den Leistungsbezug erfüllt sind.