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Vernehmlassung 2010/45: Revision der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (Arbeitslosenversicherungsverordnung; AVIV) · 10 Seiten

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Art. 26 Persönliche Arbeitsbemühungen der versicherten Person

(Art. 40 und 43 ATSG, 17 Abs. 1 und 30 Abs. 1 Bst. c AVIG)

1Die versicherte Person muss sich gezielt um Arbeit bemühen, in der Regel in Form einer ordentlichen Bewerbung.

2Sie muss den Nachweis der Arbeitsbemühungen für jede Kontrollperiode spätestens am zehnten Tag des folgenden Monats oder am ersten auf diesen Tag folgenden Werktag einreichen. Die zuständige Amtsstelle weist die versicherte Person schriftlich darauf hin, dass die Arbeitsbemühungen nicht berücksichtigt werden können, wenn sie die Frist verstreichen lässt und keinen entschuldbaren Grund geltend macht.

3Die zuständige Amtsstelle überprüft die Arbeitsbemühungen der versicherten Person monatlich.

Art. 28 Abs. 2

Betrifft nur den französischen Text.

Art. 29 Abs. 1 Einleitungssatz, Bst. d und e, Abs. 2 Einleitungssatz, Bst. a und c

1Für die erste Kontrollperiode während der Rahmenfrist sowie bei jeder erneuten Arbeitslosigkeit, die nach einem Unterbruch von wenigstens sechs Monaten eintritt, macht die versicherte Person ihren Anspruch geltend, indem sie der Kasse einreicht:

d. das Formular «Angaben der versicherten Person»;

e. die weitern Unterlagen, welche die Kasse zur Beurteilung des Anspruchs verlangt.

2Zur Geltendmachung ihres Anspruchs für die weiteren Kontrollperioden legt die versicherte Person der Kasse vor:

a. das Formular «Angaben der versicherten Person»;

c. die weitern Unterlagen, welche die Kasse zur Beurteilung des Anspruchs verlangt.

Art. 33 Abs. 1 und 3

1Eine Unterhaltspflicht gegenüber Kindern unter 25 Jahren nach Artikel 22 Absatz 2 AVIG besteht, wenn die versicherte Person nach Artikel 277 des Zivilgesetzbuches3 unterhaltspflichtig ist. Im Übrigen gilt Artikel 68 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 1408/714.

3Im Sinne von Artikel 22 Absatz 2 Buchstabe c AVIG berücksichtigt werden Invalidenrenten:

a. der Invalidenversicherung;

b. der obligatorischen Unfallversicherung;

c. der Militärversicherung;

d. der beruflichen Vorsorge;

e. nach den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaates der Europäischen Union;

f. nach den Rechtsvorschriften eines der EFTA-Mitgliedstaaten Norwegen, Island oder Liechtenstein.

Art. 35 Abs. 1

1Die Kasse zieht den Arbeitnehmeranteil des AHV/IV/EO-Beitrages von den Taggeldern nach den Artikeln 18 ff. und 59cbisAbsatz 1 AVIG ab.

Art. 37 Abs. 3bisund 3terKlammerverweis (Art. 23 Abs. 1 AVIG)

3bisBei Lohnschwankungen, die auf einen branchenüblichen Arbeitszeitkalender zurückzuführen sind, bemisst sich der versicherte Verdienst nach den Absätzen 1 bis 3, jedoch höchstens auf Grund der vertraglich vereinbarten jahresdurchschnittlichen Arbeitszeit.

3terAufgehoben

Art. 40 Mindestgrenze des versicherten Verdienstes

(Art. 23 Abs. 1 AVIG)

1Der Verdienst ist nicht versichert, wenn er während des Bemessungszeitraumes monatlich 800 Franken nicht erreicht. Der

Verdienst aus mehreren Arbeitsverhältnissen wird zusammengezählt.

Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b

1Für den versicherten Verdienst von Personen, die von der Erfüllung der Beitragszeit befreit sind oder die im Anschluss an eine berufliche Grundbildung Arbeitslosenentschädigung beziehen, gelten folgende Pauschalansätze:

a. 153 Franken im Tag für Personen mit einem Abschluss der Tertiärstufe (Hochschulabschluss, höhere Berufs- oder gleichwertige Ausbildung);

b. 127 Franken im Tag für Personen mit einem Abschluss der Sekundarstufe II (abgeschlossene berufliche Grundbildung);

Art. 41b Rahmenfrist und Anzahl Taggelder für kurz vor dem Rentenalter stehende Versicherte

(Art. 27 Abs. 3 AVIG)

1Versicherte, denen innerhalb der letzten vier Jahre vor Erreichen des ordentlichen AHV-Rentenalters aufgrund von Artikel 13 AVIG eine Rahmenfrist für den Leistungsbezug eröffnet wird, haben Anspruch auf zusätzliche 120 Taggelder.

3SR 210

4 SR 0.831.109.268.1