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Vernehmlassung 2010/51: Bundesgesetz über die Harmonisierung der Strafrahmen im Strafgesetzbuch, im Militärstrafrecht und im Nebenstrafrecht · 52 Seiten

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Art. 260quater

Gefährdung Wer jemandem Schusswaffen, gesetzlich verbotene Waffen, weder öffent-

lichen sentliche Waffenbestandteile, Waffenzubehör, Munition oder Sicherheit Munitionsbestandteile verkauft, vermietet, schenkt, überlässt oder mit Waffen vermittelt, obwohl er weiss oder annehmen muss, dass sie zur

Begehung eines Vergehens oder Verbrechens dienen sollen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.

Art. 263

Aufgehoben

Art. 266bis Abs. 2

2 In schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr.

Art. 268

Verrückung Wer einen zur Feststellung der Landes-, Kantons- oder Gemeindestaatlicher

Grenzzei- grenzen dienenden Grenzstein oder ein anderes diesem Zwecke chen dienendes Grenzzeichen beseitigt, verrückt, unkenntlich macht,

falsch setzt oder verfälscht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.

Art. 270

Tätliche Wer ein von einer Behörde angebrachtes schweizerisches Hoheits-Angriffe

auf schwei- zeichen, insbesondere das Wappen oder die Fahne der Eidgenoszerische senschaft oder eines Kantons, böswillig wegnimmt, beschädigt oder Hoheitszei- beleidigende Handlungen daran verübt, wird mit Freiheitsstrafe bis chen zu einem Jahr oder Geldstrafe bestraft.

Art. 275bis, Art. 275ter, Art. 276, Art. 277 und Art. 278

Aufgehoben

Art. 282 Ziff. 2

2. Handelt der Täter in amtlicher Eigenschaft, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe nicht unter 90 Tagessätzen. Mit der Freiheitsstrafe kann eine Geldstrafe verbunden werden.

2010–......