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Vernehmlassung 2010/51: Bundesgesetz über die Harmonisierung der Strafrahmen im Strafgesetzbuch, im Militärstrafrecht und im Nebenstrafrecht · 52 Seiten
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Art. 240
Geldfäl-1 Mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe wird beschung und
Geldverfäl- straft, wer:
schung a. Metallgeld, Papiergeld oder Banknoten fälscht, um sie als
echt in Umlauf zu bringen;
b. Metallgeld, Papiergeld oder Banknoten verfälscht, um sie zu einem höhern Wert in Umlauf zu bringen.
2Aufgehoben
3 Der Täter ist auch strafbar, wenn er die Tat im Ausland begangen hat, er in der Schweiz verhaftet und nicht ausgeliefert wird und die Tat auch am Begehungsort strafbar ist.
Art. 241
Aufgehoben
Art. 242
Inumlauf-1 Wer falsches oder verfälschtes Metallgeld oder Papiergeld, falsche setzen
falschen oder verfälschte Banknoten als echt oder unverfälscht in Umlauf Geldes setzt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe
bestraft.
2Aufgehoben
Art. 243 Abs. 2
2 Handelt der Täter fahrlässig, so wird er mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder Geldstrafe bestraft.
Art. 244
Einführen,1 Wer falsches oder verfälschtes Metallgeld oder Papiergeld, falsche Erwerben,
Lagern oder verfälschte Banknoten einführt, erwirbt oder lagert, um sie als falschen echt oder unverfälscht in Umlauf zu bringen, wird mit Freiheitsstra-Geldes fe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.
2Aufgehoben
Art. 245
Fälschung 1. Wer amtliche Wertzeichen, namentlich Postmarken, Stempelamtlicher
Wertzei- oder Gebührenmarken, fälscht oder verfälscht, um sie als echt oder chen unverfälscht zu verwenden,
wer entwerteten amtlichen Wertzeichen den Schein gültiger gibt, um sie als solche zu verwenden,
wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.
2010–......