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Vernehmlassung 2010/51: Bundesgesetz über die Harmonisierung der Strafrahmen im Strafgesetzbuch, im Militärstrafrecht und im Nebenstrafrecht · 52 Seiten

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Art. 240

Geldfäl-1 Mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe wird beschung und

Geldverfäl- straft, wer:

schung a. Metallgeld, Papiergeld oder Banknoten fälscht, um sie als

echt in Umlauf zu bringen;

b. Metallgeld, Papiergeld oder Banknoten verfälscht, um sie zu einem höhern Wert in Umlauf zu bringen.

2Aufgehoben

3 Der Täter ist auch strafbar, wenn er die Tat im Ausland begangen hat, er in der Schweiz verhaftet und nicht ausgeliefert wird und die Tat auch am Begehungsort strafbar ist.

Art. 241

Aufgehoben

Art. 242

Inumlauf-1 Wer falsches oder verfälschtes Metallgeld oder Papiergeld, falsche setzen

falschen oder verfälschte Banknoten als echt oder unverfälscht in Umlauf Geldes setzt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe

bestraft.

2Aufgehoben

Art. 243 Abs. 2

2 Handelt der Täter fahrlässig, so wird er mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder Geldstrafe bestraft.

Art. 244

Einführen,1 Wer falsches oder verfälschtes Metallgeld oder Papiergeld, falsche Erwerben,

Lagern oder verfälschte Banknoten einführt, erwirbt oder lagert, um sie als falschen echt oder unverfälscht in Umlauf zu bringen, wird mit Freiheitsstra-Geldes fe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.

2Aufgehoben

Art. 245

Fälschung 1. Wer amtliche Wertzeichen, namentlich Postmarken, Stempelamtlicher

Wertzei- oder Gebührenmarken, fälscht oder verfälscht, um sie als echt oder chen unverfälscht zu verwenden,

wer entwerteten amtlichen Wertzeichen den Schein gültiger gibt, um sie als solche zu verwenden,

wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.

2010–......