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Vernehmlassung 2010/51: Bundesgesetz über die Harmonisierung der Strafrahmen im Strafgesetzbuch, im Militärstrafrecht und im Nebenstrafrecht · 52 Seiten
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Art. 297
Beleidi- Wer eine in der Schweiz niedergelassene oder tagende zwischengung
zwischen- staatliche oder supranationale Organisation oder Abteilung einer staatlicher solchen in der Person eines ihrer offiziellen Vertreter öffentlich und supra- beleidigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe nationaler bestraft.
Organisati-
onen
Art. 298
Tätliche Wer Hoheitszeichen eines fremden Staates, die von einer anerkann-Angriffe
auf fremde ten Vertretung dieses Staates öffentlich angebracht sind, namentlich Hoheitszei- sein Wappen oder seine Fahne, böswillig wegnimmt, beschädigt chen oder beleidigende Handlungen daran verübt, wird mit Freiheitsstra-
fe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe bestraft.
Art. 303
Falsche 1. Wer einen Nichtschuldigen wider besseres Wissen bei der Be-Anschuldi-
gung hörde eines Verbrechens oder eines Vergehens beschuldigt, in der
Absicht, eine Strafverfolgung gegen ihn herbeizuführen,
wer in anderer Weise arglistige Veranstaltungen trifft, in der Absicht, eine Strafverfolgung gegen einen Nichtschuldigen herbeizuführen,
wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.
2. Betrifft die falsche Anschuldigung eine Übertretung, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe.
Art. 304 Ziff. 2
Aufgehoben
Art. 305 Abs. 1ter (neu) und 2
1ter Der Täter wird nach der Strafandrohung der Vortat bestraft, wenn sie milder ist.
2 Steht der Täter in so nahen Beziehungen zu dem Begünstigten, dass sein Verhalten entschuldbar ist, so bleibt er straffrei.
Art. 305bis Ziff. 2 Abs. 1
2. In schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe. Mit der Freiheitsstrafe wird eine Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen verbunden.
Art. 306 Abs. 2 und 3 (neu)
2Aufgehoben