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Vernehmlassung 2010/51: Bundesgesetz über die Harmonisierung der Strafrahmen im Strafgesetzbuch, im Militärstrafrecht und im Nebenstrafrecht · 52 Seiten
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Art. 283
Verletzung Wer sich durch unrechtmässiges Vorgehen Kenntnis davon verdes
Abstim- schafft, wie einzelne Berechtigte stimmen oder wählen, wird mit mungs- und Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe bestraft.
Wahlge-
heimnisses
Art. 285 Ziff. 2 Abs. 2
2. …
Der Teilnehmer, der Gewalt an Personen oder Sachen verübt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe nicht unter 90 Tagessätzen bestraft.
Art. 286
Hinderung Wer eine Behörde, ein Mitglied einer Behörde oder einen Beamten einer
Amtshand- an einer Handlung hindert, die innerhalb ihrer Amtsbefugnisse lung liegt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder Geldstrafe
bestraft.
Art. 292
Ungehor- Wer einer Verfügung nicht Folge leistet, die von einer zuständigen sam gegen
amtliche Behörde oder einem zuständigen Beamten unter Hinweis auf die Verfügun- Strafandrohung dieses Artikels an ihn erlassen wurde, wird mit gen Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe bestraft.
Art. 293 Abs. 3
3 Das Gericht kann von jeglicher Strafe absehen, wenn das an die Öffentlichkeit gebrachte Geheimnis von geringer Bedeutung ist.
Art. 294 Randtitel
Verstoss
gegen ein
Berufs-
verbot
Art. 296
Beleidi- Wer einen fremden Staat in der Person seines Oberhauptes, in gung eines
fremden seiner Regierung oder in der Person eines seiner diplomatischen Staates Vertreter oder eines seiner offiziellen Delegierten an einer in der
Schweiz tagenden diplomatischen Konferenz oder eines seiner offiziellen Vertreter bei einer in der Schweiz niedergelassenen oder tagenden zwischenstaatlichen Organisation oder Abteilung einer solchen öffentlich beleidigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe bestraft.
2010–......