Vorlage

Vernehmlassung 2010/51: Bundesgesetz über die Harmonisierung der Strafrahmen im Strafgesetzbuch, im Militärstrafrecht und im Nebenstrafrecht · 52 Seiten

Fedlex · Vorlage · Seite 16Fedlex · Vorlage

Der Täter ist auch strafbar, wenn er die Tat im Ausland begangen hat, in der Schweiz verhaftet und nicht ausgeliefert wird, und wenn die Tat auch am Begehungsort strafbar ist.

2. Wer falsche, verfälschte oder entwertete amtliche Wertzeichen als echt, unverfälscht oder gültig verwendet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.

Art. 246

Wer amtliche Zeichen, die die Behörde an einem Gegenstand anbringt, um das Ergebnis einer Prüfung oder um eine Genehmigung festzustellen, zum Beispiel Stempel der Gold- und Silberkontrolle, Stempel der Fleischschauer, Marken der Zollverwaltung, fälscht oder verfälscht, um sie als echt oder unverfälscht zu verwenden,

wer falsche oder verfälschte Zeichen dieser Art als echt oder unverfälscht verwendet,

wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.

Art. 247 Abs. 2

Aufgehoben

Art. 250

Geld, Die Bestimmungen dieses Titels finden auch Anwendung auf amtliche

Wertzei- Metallgeld, Papiergeld, Banknoten, amtliche Wertzeichen und chen und amtliche Zeichen des Auslandes.

amtliche

Zeichen des

Auslandes

Art. 251 Ziff. 2

Aufgehoben

Art. 259

Öffentliche

Aufforde- Wer öffentlich zu einem Verbrechen oder zu einem Vergehen mit rung zu Gewalttätigkeit gegen Menschen oder Sachen auffordert, wird mit Verbrechen Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.

oder zur

Gewalttä-

tigkeit

Art. 260ter Ziff. 2

2. Das Gericht kann die Strafe mildern (Art. 48a), wenn der Täter sich bemüht, die weitere verbrecherische Tätigkeit der Organisation zu verhindern.

2010–......