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Vernehmlassung 2010/51: Bundesgesetz über die Harmonisierung der Strafrahmen im Strafgesetzbuch, im Militärstrafrecht und im Nebenstrafrecht · 52 Seiten
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Art. 117
Fahrlässige Wer fahrlässig den Tod eines Menschen verursacht, wird mit Frei-Tötung
heitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.
Art. 122
3. Körper- Wer vorsätzlich einen Menschen lebensgefährlich verletzt,
verletzung.
Schwere wer vorsätzlich den Körper, ein wichtiges Organ oder Glied eines Körperver- Menschen verstümmelt oder ein wichtiges Organ oder Glied unletzung
brauchbar macht, einen Menschen bleibend arbeitsunfähig, gebrechlich oder geisteskrank macht, das Gesicht eines Menschen arg und bleibend entstellt,
wer vorsätzlich eine andere schwere Schädigung des Körpers oder der körperlichen oder geistigen Gesundheit eines Menschen verursacht,
wird mit Freiheitsstrafe von mehr als zwei Jahren bis zu zehn Jahren bestraft.
Art. 123 Ziff. 1 Abs. 2
Aufgehoben
Art. 125 Abs. 2 zweiter Satz (neu)
Die Strafe ist Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe.
Art. 128bis
Falscher Wer wider besseres Wissen grundlos einen öffentlichen oder ge-Alarm
meinnützigen Sicherheitsdienst, einen Rettungs- oder Hilfsdienst, insbesondere Polizei, Feuerwehr, Sanität, alarmiert, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe bestraft.
Art. 129
Gefährdung Wer einen Menschen in skrupelloser Weise in unmittelbare Ledes Lebens
bensgefahr bringt, wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren bestraft.
Art. 133 Abs. 1
1 Wer sich an einem Raufhandel beteiligt, der den Tod oder die Körperverletzung eines Menschen zur Folge hat, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.
2010–......