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Vernehmlassung 2010/51: Bundesgesetz über die Harmonisierung der Strafrahmen im Strafgesetzbuch, im Militärstrafrecht und im Nebenstrafrecht · 52 Seiten

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Art. 157 Ziff. 2

2. Handelt der Täter gewerbsmässig, so wird er mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft.

Art. 158 Ziff. 1 Abs. 3

1. …

Handelt der Täter in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, so wird er mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.

Art. 160 Ziff. 2

2. Handelt der Täter gewerbsmässig, so wird er mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft.

Art. 168

Bestechung Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, bei Zwang-

vollstre- wer:

ckung

a. einem Gläubiger oder dessen Vertreter besondere Vorteile zuwendet oder zusichert, um dessen Stimme in der Gläubigerversammlung oder im Gläubigerausschuss zu erlangen oder um dessen Zustimmung zu einem gerichtlichen Nachlassvertrag oder dessen Ablehnung eines solchen Vertrages zu bewirken;

b. dem Konkursverwalter, einem Mitglied der Konkursverwaltung, dem Sachwalter oder dem Liquidator besondere Vorteile zuwendet oder zusichert, um dessen Entscheidungen zu beeinflussen;

c. sich solche Vorteile zuwenden oder zusichern lässt.

Art. 171 Abs. 2 und Art. 171bis

Aufgehoben

Art. 172bis

Verbindung Ist in diesem Titel ausschliesslich Freiheitsstrafe angedroht, so kann von Frei-

heitsstrafe das Gericht diese in jedem Falle mit Geldstrafe verbinden.

mit Geldstrafe 2010–......